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Document 61999CJ0239

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Tragweite - Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung, soweit sie Waren bestimmter Unternehmen mit einem Antidumpingzoll belegt - Keine Wirkung der Nichtigerklärung für die Gültigkeit eines Antidumpingzolls, der für die Waren eines anderen Unternehmens gilt

(Artikel 230 EG; Verordnung Nr. 2849/92 des Rates, Artikel 1)

2. Einrede der Rechtswidrigkeit - Inzidentcharakter - Geltendmachung der Rechtswidrigkeit einer Antidumpingverordnung vor einem nationalen Gericht durch einen Wirtschaftsteilnehmer, der zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung befugt war, von diesem Recht aber keinen Gebrauch gemacht hat - Keine Möglichkeit, sich inzident auf die Ungültigkeit der Antidumpingverordnung zu berufen

(Artikel 230 EG und 241 EG)

Leitsätze

1. Durch die vom Gericht im Urteil vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat) ausgesprochene und vom Gerichtshof im Urteil vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko) bestätigte Nichtigerklärung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2849/92 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan, soweit dieser Artikel den Unternehmen NTN und Koyo Seiko einen Antidumpingzoll auferlegt, wird nicht die Gültigkeit der übrigen Teile dieser Verordnung, insbesondere nicht der Antidumpingzoll auf die von der Nachi Fujikoshi Corporation hergestellten Kugellager, berührt, da diese Teile nicht zu dem Streitgegenstand gehörten, über den der Gemeinschaftsrichter zu entscheiden hatte.

Somit hat weder das Urteil des Gerichts noch das des Gerichtshofes zu einer Beeinträchtigung der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung Nr. 2849/92 geführt, soweit er einen Antidumpingzoll auf die von der Nachi Fujikoshi Corporation hergestellten Kugellager festlegt.

( vgl. Randnr. 27 und Tenor )

2. Artikel 241 EG ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der dem Antragsteller das Recht gewährleistet, im Rahmen einer nach nationalem Recht erhobenen Klage gegen die Ablehnung seines Antrags die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung geltend zu machen, die als Grundlage für die gegen ihn ergangene nationale Entscheidung dient, so dass die Frage der Gültigkeit dieser Gemeinschaftshandlung vom nationalen Gericht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt werden kann.

Nach diesem allgemeinen Grundsatz ist jeder Partei das Recht gewährleistet, zu dem Zweck, die Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung zu erwirken, die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls sie nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 230 EG unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können.

Dieser allgemeine Grundsatz, der gewährleisten soll, dass jedermann die Möglichkeit erhält oder erhalten hat, einen Rechtsakt der Gemeinschaft anzufechten, der für eine ihm entgegengehaltene Entscheidung als Grundlage dient, schließt es jedoch keineswegs aus, dass eine Verordnung einem Einzelnen gegenüber bestandskräftig wird, im Verhältnis zu dem sie als Einzelfallentscheidung anzusehen ist und der sie zweifellos nach Artikel 230 EG hätte anfechten können, was den Betreffenden daran hindert, vor dem nationalen Gericht die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung geltend zu machen. Dies gilt auch für Verordnungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, wegen ihrer Doppelnatur als Handlung mit normativem Charakter und zugleich Handlung, die bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen kann.

Ein Importeur einer mit einem Antidumpingzoll belegten Ware, der zweifellos zur Erhebung einer Klage vor dem Gericht befugt war, um die Nichtigerklärung dieses Antidumpingzolls zu erwirken, eine solche Klage jedoch nicht erhoben hat, kann später nicht die Ungültigkeit dieses Antidumpingzolls vor einem nationalen Gericht geltend machen. In diesem Fall ist das nationale Gericht an die Bestandskraft des Antidumpingzolls gebunden.

( vgl. Randnrn. 35-37, 39 und Tenor )

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