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Document 61998CJ0195

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) - Begriff - Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Rahmen eines besonderen Verfahrens, das die abstrakte Feststellung eines Rechts außerhalb jedes individuellen Rechtsstreits zum Gegenstand hat - Einbeziehung

(EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG])

2 Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Beförderung nach dem Dienstalter - Anerkennung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung von Vertragslehrern - Strengere Anforderungen an die Berücksichtigung von Zeiten, die bei vergleichbaren Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind - Versteckte Diskriminierung - Unzulässigkeit - Erfordernis zeitlich unbegrenzter Berücksichtigung

(EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]; Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 und 4)

Leitsätze

1 Zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob eine vorlegende Einrichtung Gerichtscharakter im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) besitzt, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, namentlich die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihren ständigen Charakter, ihre obligatorische Gerichtsbarkeit, die Durchführung eines streitigen Verfahrens, die Anwendung von Rechtsnormen sowie die Unabhängigkeit dieser Einrichtung.

Der Oberste Gerichtshof stellt bei der Ausübung von Funktionen im Rahmen eines besonderen Verfahrens, das die abstrakte Feststellung eines Rechts außerhalb jedes individuellen Rechtsstreits zum Gegenstand hat, ein Gericht im Sinne des Artikels 177 EG-Vertrag dar. Auch wenn der Oberste Gerichtshof nicht über Rechtsstreitigkeiten entscheidet, die eine konkrete Rechtssache zwischen namentlich bezeichneten Personen betreffen, er seine rechtliche Würdigung ohne weitere Prüfung auf den vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalt stützen muss, die Entscheidung feststellender Art ist und nur Körperschaften parteifähig sind, zielt das in Rede stehende Verfahren gleichwohl auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter ab. Namentlich bindet die Entscheidung die Parteien, die keinen zweiten Antrag anbringen können, um eine Feststellungsentscheidung über denselben Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen zu erlangen.

(vgl. Randnrn. 24, 29-30, 32, Tenor 1)

2 Die Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen einer nationalen Bestimmung über die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung von Vertragslehrern und Vertragsassistenten entgegen, wenn die Anforderungen an die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten strenger sind als diejenigen, die für Zeiten gelten, die an vergleichbaren Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind. Diese Bestimmung, die Wanderarbeitnehmer benachteiligt, die einen Teil ihrer Laufbahn in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt haben, kann gegen das Verbot der Diskriminierung gemäß den Artikeln 48 EG-Vertrag und 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 verstoßen.

Wenn ein Mitgliedstaat für die Berechnung der Entlohnung von Vertragslehrern und Vertragsassistenten die Zeiten berücksichtigen muss, die in anderen Mitgliedstaaten an Einrichtungen zurückgelegt worden sind, die den innerstaatlichen Einrichtungen vergleichbar sind, müssen diese Zeiten zudem zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden.

(vgl. Randnrn. 44, 51, 56, Tenor 2-3)

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