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Document 61998CJ0339

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Netzwerkkarten, die dazu bestimmt sind, in automatische Datenverarbeitungsmaschinen eingebaut zu werden - Karten ohne eigene Funktion im Sinne der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur - Einreihung in die Position 8471 des Kombinierten Nomenklatur zwischen 1990 und 1995

    Leitsätze

    $$Die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Anhänge der Verordnungen Nrn. 2886/89, 2472/90, 2587/91, 2505/92, 2551/93 und 3115/94, nach der u. a. Maschinen mit eigener Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, nicht zu Position 8471 (Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten) gehören, ist dahin auszulegen, dass sie die Einreihung von Netzwerkkarten, die dazu bestimmt sind, in automatische Datenverarbeitungsmaschinen eingebaut zu werden, in diese Position nicht ausschließt. Die Netzwerkkarten sind mit allen anderen Mitteln vergleichbar, mit deren Hilfe eine automatische Datenverarbeitungsmaschine Daten empfängt oder liefert. Sie haben also keine Funktion, die sie ohne eine solche Maschine ausüben könnten. Die Netzwerkkarten können daher jedenfalls nicht als Maschinen "mit eigener Funktion" angesehen werden.

    Die umstrittenen Karten mussten zwischen Juli 1990 und Mai 1995 als Einheiten solcher Maschinen in die Position 8471 eingereiht werden, da sie die Merkmale von "Einheiten" gemäß der genannten Anmerkung erfuellen, sofern sie an die Zentraleinheit angeschlossen werden können und ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein automatisches Datenverarbeitungssystem bestimmt sind. (vgl. Randnrn. 16-17, 20, 24 und Tenor)

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