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Document 61998CJ0287

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 85/337 - Prüfungsverfahren - Entscheidungsspielraum der Mitgliedstaaten - Befugnis der nationalen Gerichte, die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums zu überprüfen

    (Richtlinie 85/337 des Rates, Artikel 5 und 6 Absatz 2)

    2 Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Grundsatz der einheitlichen Auslegung

    3 Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 85/337 - Anwendungsbereich - Im Einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigte Projekte - Nichteinbeziehung

    (Richtlinie 85/337 des Rates, Artikel 1, Absatz 5)

    Leitsätze

    1 Ein nationales Gericht, das die Rechtmäßigkeit eines Verfahrens zur Enteignung von Grundstücken in Privateigentum zu prüfen hat, die im Rahmen des Baues einer Autobahn zum Wohle der Allgemeinheit erfolgt, kann dabei überprüfen, ob der nationale Gesetzgeber innerhalb der von der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten gezogenen Grenzen seines Entscheidungsspielraums geblieben ist, namentlich wenn eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung des Projektes unterblieben ist, die nach Artikel 5 erhobenen Angaben der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurden und die betroffene Öffentlichkeit entgegen Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 keine Gelegenheit hatte, sich vor Durchführung des Projektes dazu zu äußern.$

    (vgl. Randnr. 39, Tenor 1)

    2 Die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist.

    (vgl. Randnr. 43)

    3 Eine von einem Parlament nach öffentlichen parlamentarischen Debatten erlassene Norm ist ein besonderer Gesetzgebungsakt im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - der vom Anwendungsbereich der Richtlinie Projekte ausschließt, die im Einzelnen durch ein besonderes nationales Gesetz genehmigt wurden -, wenn das Gesetzgebungsverfahren es erlaubt, die Ziele der Richtlinie 85/337 einschließlich des Zieles der Bereitstellung von Informationen zu erreichen, und wenn die Angaben, über die das Parlament bei der Entscheidung über das Projekt im Einzelnen verfügt, denen gleichwertig sind, die der zuständigen Behörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens vor der Verwaltung hätten vorgelegt werden müssen.

    (vgl. Randnr. 59, Tenor 3 )

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