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Document 61998CJ0196

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme für etwaige Auswirkungen des Bestehens unterschiedlicher Rentenalter auf andere Leistungen - Reichweite - Befugnis der Mitgliedstaaten, nach Ablauf der Umsetzungsfrist mit dem unterschiedlichen Rentenalter zusammenhängende Massnahmen zu erlassen

(Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a)

2 Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme für etwaige Auswirkungen des Bestehens unterschiedlicher Rentenalter auf andere Leistungen - Reichweite - Beschränkung auf Ungleichbehandlungen, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind - Diskriminierung im Hinblick auf Leistungen zum Ausgleich der Verringerung der beruflichen Einkünfte - Zulässigkeit

(Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a)

Leitsätze

1 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit steht diese Richtlinie der Befugnis der Mitgliedstaaten nicht entgegen, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Die zeitlich begrenzte Aufrechterhaltung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalters kann auch nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie den Erlaß von Maßnahmen, die untrennbar mit dieser Ausnahmeregelung von der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit verbunden sind, sowie die Änderung derartiger Maßnahmen erforderlich machen. Dieser Vorschrift würde nämlich ihre praktische Wirksamkeit genommen, wenn ein Mitgliedstaat, der für Männer und Frauen ein unterschiedliches Rentenalter festgesetzt hat, nach Ablauf der Umsetzungsfrist keine damit zusammenhängenden Maßnahmen erlassen oder ändern dürfte. (vgl. Randnrn. 4, 23-24)

2 Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist auf eine nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie in das Recht eines Mitgliedstaats eingeführte Leistung wie die im Ausgangsverfahren streitige Reduced Earnings Allowance, die in der Gewährung einer Beihilfe an Arbeitnehmer besteht, deren Einkommen sich aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verringert hat, und für die eine für Männer und Frauen unterschiedliche Altersgrenze gilt, anwendbar. Da diese Beihilfe die Verringerung der beruflichen Einkünfte ausgleichen soll, besteht eine Kohärenz zwischen dieser Regelung und der Altersrente. Somit hängt eine derartige Diskriminierung objektiv und notwendig mit dem für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalter zusammen. (vgl. Randnrn. 20, 30-32, 34-35 und Tenor)

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