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Document 61998CJ0106

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Klage der Organisationen, die die Arbeitnehmer des beihilfebegünstigten Unternehmens vertreten - Unzulässigkeit

    (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG] und Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG])

    Leitsätze

    $$Andere Rechtssubjekte als die Adressaten einer Entscheidung können nur dann geltend machen, individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten.

    Die bloße Eigenschaft als Verhandlungspartner hinsichtlich der sozialen Gesichtspunkte einer Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, reicht nicht aus, um Organisationen, die die Arbeitnehmer des beihilfebegünstigten Unternehmens vertreten, in ähnlicher Weise zu individualisieren wie den Adressaten dieser Entscheidung, wenn aus der Begründung der streitigen Entscheidung hervorgeht, daß diese Eigenschaft nur eine lose Verbindung mit dem Gegenstand dieser Entscheidung aufweist, und wenn die klageführenden Organisationen nicht an dem nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) eingeleiteten Verfahren beteiligt waren.

    Der Umstand, daß die Kommission in einem Punkt der Begründung der streitigen Entscheidung auf soziale Erwägungen Bezug genommen hat, ist ohne Bedeutung, wenn sie ihre Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht darauf gestützt hat, sondern aus einer Gesamtbetrachtung dieser Entscheidung vielmehr ersichtlich ist, daß sie auf anderen Gründen beruht. (vgl. Randnrn. 39, 47-49, 51, 53-54)

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