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Document 61997CJ0106
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 Landwirtschaft - Rechtsangleichung - Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis - Richtlinie 92/46 - Bestimmungen über Einfuhren aus Drittländern - Anwendung auf Erzeugnisse aus überseeischen Ländern und Gebieten - Einfuhrbeschränkungen - Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Grundsatz der Verhältnismässigkeit - Kein Verstoß
(Richtlinie 92/46 des Rates, Artikel 23)
2 Landwirtschaft - Rechtsangleichung - Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis - Richtlinie 92/46 - Bestimmungen über Einfuhren aus Drittländern - Anwendung auf Erzeugnisse aus überseeischen Ländern und Gebieten - Vorläufiges Verzeichnis der Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis exportierenden Länder, das die Kommission auf der Grundlage eines für andere Erzeugnisse festgelegten Verzeichnisses erstellt hat - Entscheidung 94/70 - Ungültigkeit
(Richtlinie 92/46 des Rates, Artikel 23; Entscheidung 94/70 der Kommission)
1 Die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 92/46 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die für die Einfuhr von Erzeugnissen auf Milchbasis aus Drittländern die Einhaltung von Hygienevorschriften vorsehen, sind dahin auszulegen, daß sie auf die Vermarktung von Erzeugnissen auf Milchbasis aus überseeischen Ländern und Gebieten wie den Niederländischen Antillen innerhalb der Gemeinschaft Anwendung finden.
Im übrigen sind die durch dieses Kapitel und insbesondere durch dessen Artikel 23 eingeführten Mittel, nämlich die Eintragung in ein Verzeichnis der in die Gemeinschaft exportierenden Länder und das Erfordernis einer von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes unterzeichneten Gesundheitsbescheinigung, die bestätigt, daß die Milch oder die Erzeugnisse auf Milchbasis den Anforderungen von Kapitel II der Richtlinie entsprechen, zur Erreichung des Zieles des Kapitels III geeignet, das darin besteht, in bezug auf die in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse Garantien für den Gesundheitsschutz zu verlangen, die den von der Gemeinschaftsproduktion gebotenen Garantien gleichwertig sind. Dadurch, daß in bezug auf diese Erzeugnisse derartige Garantien verlangt werden, werden auch nicht die durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gesetzten Grenzen überschritten. Denn man kann nicht ohne jegliche Kontrolle davon ausgehen, daß die rechtlichen und hygienischen Bedingungen eines Drittlandes einschließlich derjenigen eines der ÜLG, das in die Gemeinschaft exportiert, derart sind, daß die zuständige Behörde Garantien für den Gesundheitsschutz bieten kann, die den von der Behörde eines Mitgliedstaats gebotenen Garantien gleichwertig sind.
2 Artikel 23 der Richtlinie 92/46 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ist dahin auszulegen, daß er auf Einfuhren aus überseeischen Ländern und Gebieten auch dann Anwendung findet, wenn die durch diese Richtlinie vorgesehene Regelung für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zuvor noch nicht wirksam eingeführt worden ist und auch die Verzeichnisse der Ausfuhrländer und der zugelassenen Betriebe noch nicht nach der in Artikel 23 der Richtlinie angegebenen Methode festgelegt worden sind.
Da diese Verzeichnisse nicht wirksam nach der in Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Richtlinie vorgeschriebenen Methode erstellt worden sind, d. h. anhand der Verzeichnisse der von den zuständigen Behörden zugelassenen und inspizierten Betriebe, die Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen, sondern auf der Grundlage eines für andere Erzeugnisse festgelegten Verzeichnisses, ist jedoch die Entscheidung 94/70, mit der die Kommission ein vorläufiges Verzeichnis der Drittländer erstellt hat, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der betreffenden Milcherzeugnisse zulassen, ungültig.