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Document 61998CJ0257

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang - Kumulative Voraussetzungen - Keine Verpflichtung des Richters, sie in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen

    (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG])

    2 Beamte - Ausservertragliche Haftung der Organe - Schadensermittlung - Berücksichtigung der nach Artikel 73 des Statuts gewährten Leistungen

    (EG-Vertrag, Artikel 215 [jetzt Artikel 288 EG]; Beamtenstatut, Artikel 73)

    3 Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluß ausser bei Verfälschung

    (EG-Vertrag, Artikel 168a [jetzt Artikel 225 EG]; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51)

    4 Rechtsmittel - Gründe - Unzureichende Begründung - Kriterien, anhand deren das Gericht den Schadensersatzbetrag festgesetzt hat - Überprüfung durch den Gerichtshof

    5 Rechtsmittel - Gründe - Rechtsmittelgrund, der nicht durch eine juristische Argumentation gestützt wird - Unzulässigkeit

    (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c)

    Leitsätze

    1 Die Haftung der Gemeinschaft ist an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit der den Organen vorgeworfenen Handlung, Eintritt eines tatsächlichen Schadens und Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden - geknüpft.

    Der Gemeinschaftsrichter ist nicht gehalten, die Voraussetzungen für die Haftung eines Organs in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen. Wenn nämlich diese drei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sein müssen, genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, daß eine von ihnen nicht vorliegt.

    2 Wenn ein Unfall oder eine Berufskrankheit auf das Verschulden des Organs, bei dem der Beamte beschäftigt ist, zurückzuführen ist, kann dieser keine doppelte Entschädigung des erlittenen Schadens - einmal nach Artikel 73 des Statuts und einmal nach Artikel 215 des Vertrages (jetzt Artikel 288 EG) - beanspruchen.

    Im Rahmen einer Schadensersatzklage auf der Grundlage einer die Haftung des Anstellungsorgans auslösenden Pflichtverletzung muß der Gemeinschaftsrichter folglich, wenn er den ersatzfähigen Schaden berechnet, die dem Beamten nach Artikel 73 des Statuts gewährten Leistungen berücksichtigen.

    3 Genauso, wie er im Rahmen eines Rechtsmittels für die Feststellung der Tatsachen nicht zuständig ist, ist der Gerichtshof grundsätzlich auch nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung dieser Tatsachen herangezogen hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

    4 Allein das Gericht ist, wenn es einen Schaden festgestellt hat, dazu befugt, im Rahmen des Klageantrags über Art und Umfang des Schadensersatzes zu befinden. Die Urteile des Gerichts müssen jedoch ausreichend begründet sein, damit der Gerichtshof sie nachprüfen kann, und, wenn es um die Ermittlung eines Schadens geht, die Kriterien nennen, anhand deren der festgesetzte Betrag bestimmt wurde.

    Im Hinblick darauf ist ein Urteil, in dem das Gericht mehrere unterschiedliche Kriterien verwendet, um nachzuprüfen, ob der vom Rechtsmittelführer erhaltene Betrag diesen in angemessener Weise für den erlittenen Schaden entschädigt, hinreichend begründet.

    5 Aus den Artikeln 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, auf die dieser Antrag gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen.

    Ein Rechtsmittelgrund, mit dem beanstandet wird, das Gericht habe eine bestimmte Entscheidung getroffen, ohne daß die Rechtsgrundlage angegeben wird, aufgrund deren das Gericht eine andere Entscheidung hätte treffen müssen, erfuellt diese Voraussetzung nicht.

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