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Document 61996CJ0124

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Steuerbefreiung bestimmter in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die diese Aktivitäten ausüben - Nationale Rechtsvorschriften, die die Befreiung auf private Einrichtungen beschränken, deren Eintrittsgelder eine bestimmte Höhe nicht übersteigen - Unzulässigkeit

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m und Absatz 2 Buchstabe a dritter Gedankenstrich)

    Leitsätze

    Ein Mitgliedstaat verstösst gegen Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, wenn er vorschreibt, daß die Befreiung von Leistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen, von der Mehrwertsteuer nur für private Einrichtungen gilt, deren Eintrittsgelder eine bestimmte Höhe nicht übersteigen.

    Die Bedingungen, die nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie festgesetzt werden können, erstrecken sich in keiner Weise auf den Inhalt der vorgesehenen Steuerbefreiung. Diese Bedingungen sollen nämlich eine korrekte und einfache Anwendung der Steuerbefreiungen gewährleisten und beziehen sich auf Maßnahmen zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen.

    Die Anwendung des Kriteriums der Höhe des Eintrittsgelds oder Mitgliedsbeitrags kann zu Ergebnissen führen, die Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m der Sechsten Richtlinie widersprechen. Die Anwendung eines solchen Kriteriums kann nämlich zur Folge haben, daß die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung einerseits Einrichtungen ohne Gewinnstreben nicht gewährt wird, während sie andererseits Einrichtungen mit Gewinnstreben zugute kommt. Ausserdem geht aus dieser Bestimmung nicht hervor, daß ein Mitgliedstaat die Steuerbefreiung bestimmter in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbringen, von anderen als den in Artikel 13 Teil A Absatz 2 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Bedingungen abhängig machen kann.

    Aus Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie geht nicht hervor, daß ein Mitgliedstaat, wenn er die Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m von einer oder mehreren der in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Bedingungen abhängig macht, den Anwendungsbereich dieser Befreiung ändern kann. Ausserdem schließt Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a es aus, die Steuerbefreiung ohne Rücksicht auf den Charakter und die Besonderheiten der jeweiligen sportlichen Betätigung auf private Sporteinrichtungen mit sozialem Charakter zu beschränken, deren Eintrittsgelder oder Mitgliedsbeiträge einen bestimmten Betrag nicht übersteigen.

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