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Document 61995CJ0296

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Gemeinschaftsrecht - Begriffe - Auslegung - Verweisung auf nationales Recht - Unzulässigkeit

    2 Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Mehrsprachige Vorschriften - Einheitliche Auslegung - Berücksichtigung der verschiedenen Sprachfassungen

    3 Steuerrecht - Harmonisierung - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12 - Verbrauchsteuerpflichtige Waren - Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem die Steuer fällig ist - Waren, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben und die sie selbst befördern - Begriff - Erwerb der Waren über einen Agenten - Ausschluß - Fälligkeit im Mitgliedstaat der Bestimmung

    (Richtlinie 92/12 des Rates, Artikel 8)

    Leitsätze

    4 Die Gemeinschaftsrechtsordnung will grundsätzlich ihre Begriffe nicht in Anlehnung an eine oder mehrere nationale Rechtsordnungen definieren, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

    5 Die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen verbietet es, im Fall von Zweifeln eine Bestimmung für sich allein zu betrachten, sondern zwingt vielmehr dazu, sie unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen. Grundsätzlich ist allen Sprachfassungen der gleiche Wert beizumessen, der nicht je nach Umfang der Bevölkerung der Mitgliedstaaten, die die betreffende Sprache gebraucht, schwanken kann.

    6 Die Richtlinie 92/12 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist so auszulegen, daß sie der Erhebung von Verbrauchsteuern in einem Mitgliedstaat A auf Waren nicht entgegensteht, die in einem Mitgliedstaat B in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt und dort bei einem Unternehmen X für den Bedarf im Mitgliedstaat A ansässiger Privatpersonen über ein entgeltlich als Agent für diese Privatpersonen tätig werdendes Unternehmen Y erworben worden sind, wobei die Beförderung der Waren vom Mitgliedstaat B in den Mitgliedstaat A ebenfalls von dem Unternehmen Y für die Privatpersonen organisiert und von einem entgeltlich tätigen Transporteur durchgeführt worden ist.

    Artikel 8 der Richtlinie, wonach für Waren, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben und die sie selbst befördern, die Verbrauchsteuern im Erwerbsmitgliedstaat erhoben werden, ist nicht anwendbar, wenn der Erwerb und/oder die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren über einen Agenten erfolgt. Daher entsteht in einem Fall, in dem Waren aus einem Mitgliedstaat auf Betreiben eines entgeltlich tätigen Wirtschaftsbeteiligten, der zuvor die Kunden in einem anderen Mitgliedstaat angeworben hat und der die Einfuhr dieser Waren organisiert hat, in den anderen Mitgliedstaat verbracht werden, die Verbrauchsteuer in dem letztgenannten Mitgliedstaat.

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