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Document 61996CJ0129

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Rechtsangleichung - Abfälle - Richtlinie 75/442 - Begriff - Stoff, der in einen industriellen Produktionsprozeß einbezogen ist

    (Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156, Artikel 1 Buchstabe a)

    2 Umwelt - Abfallbeseitigung - Richtlinie 91/156 - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist - Verpflichtung, keine Vorschriften zu erlassen, die das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel in Frage stellen können - Beurteilung durch das nationale Gericht - Kriterien

    (EG-Vertrag, Artikel 5 Absatz 2 und 189 Absatz 3; Richtlinie 91/156 des Rates)

    Leitsätze

    3 Ein Stoff ist nicht allein deshalb, weil er unmittelbar oder mittelbar in einen industriellen Produktionsprozeß einbezogen ist, vom Abfallbegriff des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 ausgenommen.

    Diese Schlußfolgerung lässt die Tatsache unberührt, daß zwischen der Verwertung von Abfällen im Sinne dieser Richtlinie und der gewöhnlichen industriellen Behandlung von Produkten, die keine Abfälle sind, unterschieden werden muß.

    4 Nach den Artikeln 5 Absatz 2 und 189 Absatz 3 des Vertrages sowie der Richtlinie 91/156 zur Änderung der Richtlinie 75/442 über Abfälle darf der Mitgliedstaat, an den diese Richtlinie gerichtet ist, während der in dieser festgesetzten Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles bei Ablauf der Umsetzungsfrist ernstlich in Frage zu stellen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies bei den nationalen Vorschriften, deren Rechtmässigkeit es zu prüfen hat, der Fall ist.

    Bei dieser Beurteilung hat das nationale Gericht insbesondere zu prüfen, ob sich die betreffenden Vorschriften als eine vollständige Umsetzung der Richtlinie darstellen, und es hat die konkreten Folgen der Anwendung dieser mit der Richtlinie nicht übereinstimmenden Vorschriften und ihrer Geltungsdauer zu untersuchen. Stellen sich die betreffenden Vorschriften dabei als eine endgültige und vollständige Umsetzung der Richtlinie dar, so könnte der Umstand, daß sie mit dieser nicht übereinstimmen, vermuten lassen, daß das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel nicht fristgerecht erreicht werden wird, wenn eine rechtzeitige Änderung der Vorschriften nicht möglich ist. Umgekehrt könnte das nationale Gericht die einem Mitgliedstaat zustehende Befugnis in Betracht ziehen, vorläufige Vorschriften zu erlassen oder die Richtlinie schrittweise durchzuführen, da die mangelnde Übereinstimmung nationaler Übergangsvorschriften mit der Richtlinie oder die fehlende Umsetzung bestimmter Vorschriften der Richtlinie das darin vorgeschriebene Ziel in diesen Fällen nicht zwangsläufig in Frage stellen würde.

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