Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61997CO0180

    Leitsätze des Beschlusses

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Verfahren - Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz - Nichtigkeitsklage - Klage der Mitgliedstaaten - Begriff - Beim Gerichtshof von einer Regionalbehörde eines Mitgliedstaats erhobene Klage - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofes - Verweisung an das Gericht erster Instanz

    (EG-Vertrag, Artikel 173; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 47 Absatz 2; Beschlüsse 88/591, 93/350 und 94/149 des Rates)

    Leitsätze

    Seit dem Inkrafttreten des Beschlusses 94/149 ist der Gerichtshof nur noch für Klagen zuständig, die von einem Mitgliedstaat oder einem Gemeinschaftsorgan erhoben wurden.

    Insoweit geht aus der allgemeinen Systematik der Verträge hervor, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der institutionellen Bestimmungen, insbesondere derjenigen über die gerichtlichen Klagen, nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfasst und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften erstreckt werden kann, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch haben mögen. Andernfalls würde das institutionelle Gleichgewicht beeinträchtigt, das in den Verträgen vorgesehen ist, die insbesondere die Bedingungen festlegen, unter denen die Mitgliedstaaten, d. h. die Staaten, die Parteien der Gründungs- und Beitrittsverträge sind, bei der Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane mitwirken. Die Europäischen Gemeinschaften können nämlich nicht eine Zahl von Mitgliedstaaten umfassen, die höher ist als die Zahl der Staaten, die in ihnen zusammengeschlossen sind.

    Wenn also der Gerichtshof von einer regionalen Behörde, die als juristische Person im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages anzusehen ist, mit einer Nichtigkeitsklage nach dieser Bestimmung befasst wird, ist er für sie offensichtlich unzuständig und hat sie nach Artikel 47 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes an das Gericht erster Instanz zu verweisen.

    Top