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Document 61994CJ0008

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    Sozialpolitik ° Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ° Richtlinie 79/7 ° Artikel 4 Absatz 1 ° Sozialhilfesystem für ältere oder teilweise arbeitsunfähige Langzeitarbeitslose, das die vorausgegangene Erwerbstätigkeit und das Lebensalter als Zuerkennungsvoraussetzungen umfasst ° Regelung, die es wesentlich mehr Männern als Frauen erlaubt, einer anderen, weniger günstigen Sozialhilferegelung zu entgehen ° Objektive Rechtfertigung ° Zulässigkeit

    (Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 4 Absatz 1)

    Leitsätze

    Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß eine nationale gesetzliche Sozialhilferegelung für ältere oder teilweise arbeitsunfähige Langzeitarbeitslose, die eine Versorgung in Höhe des Existenzminimums vorsieht, die für die Zuerkennung der Leistung das Vermögen unberücksichtigt lässt und den Anspruch auf die Leistung von der vorausgegangenen Erwerbstätigkeit des Betroffenen und von seinem Alter abhängig macht, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts enthält, selbst wenn feststeht, daß wesentlich mehr Männer als Frauen in dieser Regelung eine Möglichkeit finden, der Voraussetzung betreffend das Vermögen zu entgehen, die im Rahmen einer anderen Regelung gilt, die weniger günstig ist, obwohl sie eine gleichartige Versorgung bietet, da der nationale Gesetzgeber in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, daß die Regelung erforderlich war, um ein sozialpolitisches Ziel zu erreichen, das nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat.

    Dies ist der Fall, wenn der Gesetzgeber den Arbeitslosen, die nach Ablauf der höchstzulässigen Bezugsdauer der allein nach Maßgabe ihres eigenen Einkommens bestimmten individuellen Leistung noch arbeitslos sind, vor der Gefahr schützen will, ein Vermögen aufzehren zu müssen, das sie aus den Ersparnissen des Erwerbseinkommens während ihres gesamten Berufslebens gebildet haben, angesichts der sehr geringen Wahrscheinlichkeit, daß sie ihr Vermögen durch Aufnahme einer bezahlten Berufstätigkeit ersetzen können, und wenn er die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistung so formuliert, daß sie nur dieser Gruppe von Arbeitslosen zugute kommt.

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