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Document 61993CJ0415
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1. Verfahren ° Antrag auf Beweiserhebung ° Stellung nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung ° Zulässigkeitsvoraussetzungen
(Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 59 § 2 und 60)
2. Vorabentscheidungsverfahren ° Zuständigkeit des Gerichtshofes ° Grenzen ° Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Beantwortung ausschließenden Zusammenhang gestellt werden ° Zuständigkeit für die Beantwortung von Fragen, die im Rahmen eines Verfahrens gestellt werden, das auf eine nach nationalem Recht zulässige Feststellungsklage zurückgeht
(EWG-Vertrag, Artikel 177)
3. Gemeinschaftsrecht ° Anwendungsbereich ° Als wirtschaftliche Tätigkeit ausgeuebter Sport ° Einbeziehung
(EWG-Vertrag, Artikel 2)
4. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Bestimmungen des Vertrages ° Voraussetzungen für die Anwendung ° Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ° Arbeitgeber, der nicht die Unternehmenseigenschaft besitzt ° Unbeachtlich
(EWG-Vertrag, Artikel 48)
5. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Bestimmungen des Vertrages ° Anwendungsbereich ° Regeln, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern betreffen, aber die Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer beeinflussen ° Einbeziehung
(EWG-Vertrag, Artikel 48)
6. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Niederlassungsfreiheit ° Freier Dienstleistungsverkehr ° Bestimmungen des Vertrages ° Anwendungsbereich ° Sportliche Tätigkeiten ° Grenzen
(EWG-Vertrag, Artikel 48, 52 und 59)
7. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Bestimmungen des Vertrages ° Tragweite ° Begrenzung durch die nach Artikel 128 EG-Vertrag gebotene Wahrung der Vielfalt der nationalen und regionalen Kulturen ° Unzulässigkeit
(EWG-Vertrag, Artikel 48; EG-Vertrag, Artikel 128 Absatz 1)
8. Gemeinschaftsrecht ° Grundsätze ° Grundrechte ° Vereinigungsfreiheit ° Bedeutung ° Recht der Sportverbände, Regeln aufzustellen, die die Freizuegigkeit der Berufssportler einschränken können ° Ausschluß
(Einheitliche Europäische Akte, Präambel; Vertrag über die Europäische Union, Artikel F Absatz 2)
9. Gemeinschaftsrecht ° Grundsätze ° Subsidiaritätsprinzip ° Tragweite ° Einschränkung der Ausübung der dem einzelnen durch den Vertrag verliehenen Rechte ° Ausschluß
10. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Bestimmungen des Vertrages ° Anwendungsbereich ° Vorschriften zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit, die nicht von einer Behörde stammen ° Einbeziehung
(EWG-Vertrag, Artikel 48)
11. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind ° Möglichkeit für jedes öffentliche oder private Rechtssubjekt, sich auf die genannten Gründe zu berufen
(EWG-Vertrag, Artikel 48)
12. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Bestimmungen des Vertrages ° Anwendungsbereich ° Von Sportverbänden aufgestellte Regeln, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit durch die Berufssportler festlegen ° Einbeziehung
(EWG-Vertrag, Artikel 48)
13. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Bestimmungen des Vertrages ° Anwendungsbereich ° Berufssportler, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und einen Arbeitsvertrag mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats geschlossen hat, um im Gebiet dieses Staates eine unselbständige Beschäftigung auszuüben ° Einbeziehung
(EWG-Vertrag, Artikel 48)
14. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Von Sportverbänden aufgestellte Regeln, nach denen die Einstellung eines Berufssportlers durch einen neuen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängt, daß dieser dem bisherigen Arbeitgeber Entschädigungen zahlt ° Unzulässigkeit ° Kein Rechtfertigungsgrund
(EWG-Vertrag, Artikel 48)
15. Freizuegigkeit ° Arbeitnehmer ° Gleichbehandlung ° Von Sportverbänden aufgestellte Regeln, die die Teilnahme von Berufssportlern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, an bestimmten Wettkämpfen einschränken ° Unzulässigkeit ° Kein Rechtfertigungsgrund
(EWG-Vertrag, Artikel 48)
16. Kommission ° Befugnisse ° Abgabe von Garantien hinsichtlich der Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens mit dem Vertrag ° Ausschluß mangels besonderer Ermächtigung ° Genehmigung gegen den Vertrag verstossender Verhaltensweisen ° Ausschluß
17. Vorabentscheidungsverfahren ° Auslegung ° Zeitliche Wirkung von Auslegungsurteilen ° Rückwirkung ° Grenzen ° Rechtssicherheit ° Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofes
(EWG-Vertrag, Artikel 177)
1. Einem Antrag auf Anordnung einer Beweisaufnahme durch den Gerichtshof gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung, den eine Partei nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung stellt, kann nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen betrifft, die einen entscheidenden Einfluß ausüben können und die der Betroffene nicht schon vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.
2. Im Rahmen der durch Artikel 177 des Vertrages geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muß, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlaß seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.
Es obliegt jedoch dem Gerichtshof, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom vorlegenden Gericht angerufen worden ist. Denn der Geist der Zusammenarbeit, der den Ablauf des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmen muß, verlangt, daß das vorlegende Gericht seinerseits die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe berücksichtigt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, und nicht darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben.
Mit Rücksicht auf diese Aufgabe ist der Gerichtshof ausserstande, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn offensichtlich ist, daß die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.
Insoweit sind Fragen, die ein nationales Gericht stellt, das über Feststellungsklagen zu entscheiden hat, mit denen die Verletzung eines ernsthaft bedrohten Rechts verhindert werden soll und die sich zwar zwangsläufig auf ihrem Wesen nach ungewisse Prognosen stützen, aber von diesem Gericht in Auslegung seines nationalen Rechts für zulässig erachtet werden, als zur Entscheidung des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, objektiv erforderlich anzusehen.
3. Nach den Zielen der Gemeinschaft fällt die Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 des Vertrages gehört; dies trifft auf die Tätigkeit von Fußballprofis oder -halbprofis zu, da diese eine unselbständige Tätigkeit ausüben oder entgeltliche Dienstleistungen erbringen.
4. Zur Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer ist es nicht erforderlich, daß der Arbeitgeber die Unternehmenseigenschaft besitzt, da nur verlangt wird, daß ein Arbeitsverhältnis oder der Wille vorliegt, ein solches Verhältnis zu begründen.
5. Regeln, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Arbeitgebern eines Tätigkeitsbereichs betreffen, fallen in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, wenn ihre Anwendung die Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer beeinflusst.
Dies ist bei Regeln über den Transfer von Spielern zwischen Fußballvereinen der Fall, die, auch wenn sie die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Vereinen und nicht die Arbeitsverhältnisse zwischen Vereinen und Spielern betreffen, aufgrund der Verpflichtung der Vereine als Arbeitgeber, bei der Einstellung eines Spielers von einem anderen Verein Entschädigungen zu zahlen, die Möglichkeiten für die Spieler beeinflussen, eine Beschäftigung zu finden, wie auch die Bedingungen, zu denen diese Beschäftigung angeboten wird.
6. Die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr stehen Regelungen oder Praktiken im Bereich des Sports nicht entgegen, die aus nichtwirtschaftlichen Gründen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen bestimmter Wettkämpfe zusammenhängen, gerechtfertigt sind. Diese Beschränkung des Geltungsbereichs der fraglichen Bestimmungen darf jedoch nicht weiter gehen, als ihr Zweck es erfordert, und kann nicht herangezogen werden, um eine sportliche Tätigkeit im ganzen vom Geltungsbereich des Vertrages auszuschließen.
7. Die durch Artikel 48 des Vertrages garantierte Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, die im System der Gemeinschaften eine grundlegende Freiheit darstellt, kann in ihrer Tragweite nicht durch die Verpflichtung der Gemeinschaft eingeschränkt werden, bei der Ausübung der ihr durch Artikel 128 Absatz 1 EG-Vertrag im Kulturbereich eingeräumten Befugnisse beschränkten Umfangs die nationale und regionale Vielfalt der Kulturen der Mitgliedstaaten zu wahren.
8. Der Grundsatz der Vereinigungsfreiheit, der in Artikel 11 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist und sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, gehört zu den Grundrechten, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, die im übrigen durch die Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte und durch Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union erneut bekräftigt wurde, in der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden.
Jedoch ist nicht davon auszugehen, daß die von Sportverbänden aufgestellten Regeln, die die Freizuegigkeit der Berufssportler beeinträchtigen können, erforderlich sind, um die Ausübung dieser Freiheit durch die genannten Verbände, die Vereine oder die Spieler zu gewährleisten, oder daß sie eine unausweichliche Folge dieser Freiheit darstellen.
9. Das Subsidiaritätsprinzip darf selbst bei weitem Verständnis, nach dem sich das Tätigwerden der Gemeinschaftsbehörden im Bereich der Organisation sportlicher Tätigkeiten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken muß, nicht dazu führen, daß die Autonomie, über die die privaten Verbände beim Erlaß von Sportregelungen verfügen, die Ausübung der dem einzelnen durch den Vertrag verliehenen Rechte wie des Rechts auf Freizuegigkeit einschränkt.
10. Artikel 48 des Vertrages gilt nicht nur für behördliche Maßnahmen, sondern erstreckt sich auch auf Vorschriften anderer Art, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit dienen.
Zum einen wäre nämlich die Beseitigung der Hindernisse für die Freizuegigkeit zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse zunichte gemacht werden könnte, die sich daraus ergeben, daß nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen oder Einrichtungen von ihrer rechtlichen Autonomie Gebrauch machen. Zum anderen könnten sich aus einer Beschränkung des Gegenstands dieses Artikels auf behördliche Maßnahmen Ungleichheiten bei seiner Anwendung ergeben, da die Arbeitsbedingungen in den Mitgliedstaaten teilweise durch Gesetze oder Verordnungen und teilweise durch von Privatpersonen geschlossene oder vorgenommene Verträge oder sonstige Akte geregelt sind.
11. Nichts spricht dagegen, daß sich Privatpersonen zur Rechtfertigung ihnen vorgeworfener Beschränkungen der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer auf Rechtfertigungsgründe in bezug auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit berufen, wie sie nach Artikel 48 des Vertrages geltend gemacht werden können. Die Tragweite und der Inhalt dieser Rechtfertigungsgründe sind nämlich nicht vom öffentlichen oder privaten Charakter einer beschränkenden Regelung abhängig, zu deren Stützung sie in Anspruch genommen werden.
12. Artikel 48 des Vertrages gilt für von Sportverbänden aufgestellte Regeln, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit durch die Berufssportler festlegen.
13. Der Fall eines Berufsfußballspielers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich dadurch, daß er einen Arbeitsvertrag mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats geschlossen hat, um im Gebiet dieses Staates eine unselbständige Beschäftigung auszuüben, im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages um eine tatsächlich angebotene Stelle beworben hat, kann nicht als ein rein interner und daher nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallender Sachverhalt bezeichnet werden.
14. Artikel 48 des Vertrages steht der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegen, nach denen ein Berufsfußballspieler, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, bei Ablauf des Vertrages, der ihn an einen Verein bindet, nur dann von einem Verein eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt werden kann, wenn dieser dem bisherigen Verein eine Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung gezahlt hat.
Diese Regeln sind nämlich selbst dann, wenn sie sich nicht von den für die Transfers innerhalb desselben Mitgliedstaats geltenden Regeln unterscheiden, geeignet, die Freizuegigkeit der Spieler, die ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen, dadurch einzuschränken, daß sie die Spieler sogar nach Ablauf der Arbeitsverträge mit den Vereinen, denen sie angehören, daran hindern oder davon abhalten, diese Vereine zu verlassen.
Darüber hinaus können sie kein geeignetes Mittel zur Erreichung berechtigter Zwecke wie dem Bestreben darstellen, das finanzielle und sportliche Gleichgewicht zwischen den Vereinen aufrechtzuerhalten und die Suche nach Talenten sowie die Ausbildung der jungen Spieler zu unterstützen, denn
° zum einen verhindern diese Regeln weder, daß sich die reichsten Vereine die Dienste der besten Spieler sichern, noch, daß die verfügbaren finanziellen Mittel ein entscheidender Faktor beim sportlichen Wettkampf sind und daß das Gleichgewicht zwischen den Vereinen dadurch erheblich gestört wird,
° zum anderen sind die nach diesen Regeln vorgesehenen Entschädigungen durch ihren Eventualitäts- und Zufallscharakter gekennzeichnet und auf jeden Fall unabhängig von den tatsächlichen Ausbildungskosten, die den Vereinen entstehen,
° und schließlich können dieselben Zwecke ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden, die die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen.
15. Artikel 48 des Vertrages steht der Anwendung von durch Sportverbände aufgestellten Regeln entgegen, nach denen die Fußballvereine bei den Spielen der von diesen Verbänden veranstalteten Wettkämpfe nur eine begrenzte Anzahl von Berufsspielern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, aufstellen können.
Diese Regeln verstossen nämlich gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen, wobei es insoweit keine Rolle spielt, daß sie nicht die Beschäftigung der genannten Spieler betreffen, die nicht eingeschränkt wird, sondern die Möglichkeit für ihre Vereine, sie bei einem offiziellen Spiel aufzustellen, denn da die Teilnahme an diesen Begegnungen das wesentliche Ziel der Tätigkeit eines Berufsspielers darstellt, liegt es auf der Hand, daß eine Regel, die diese Teilnahme beschränkt, auch die Beschäftigungsmöglichkeiten des betroffenen Spielers einschränkt.
Darüber hinaus können diese Regeln, die sich nicht auf spezielle Begegnungen zwischen Mannschaften beziehen, die ihre Länder repräsentieren, sondern für alle offiziellen Begegnungen zwischen Vereinen gelten, nicht mit nichtwirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt werden, die nur den Sport als solchen betreffen, wie der Erhaltung der traditionellen Bindung jedes Vereins an sein Land, da die Bindung eines Vereins an den Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, nicht als mit der sportlichen Tätigkeit notwendig verbunden angesehen werden kann, der Schaffung einer ausreichenden Reserve an einheimischen Spielern, die die Nationalmannschaften in die Lage versetzt, in allen Mannschaftspositionen Spitzenspieler aufzustellen, da die Nationalmannschaften zwar aus Spielern bestehen müssen, die die Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes besitzen, aber diese Spieler nicht unbedingt für Vereine dieses Landes spielberechtigt sein müssen, oder der Aufrechterhaltung des sportlichen Gleichgewichts zwischen den Vereinen, da die Möglichkeit für die reichen Vereine, die besten einheimischen Spieler einzustellen, die das sportliche Gleichgewicht zwischen den Vereinen ebenso beeinträchtigt, durch keine Regel eingeschränkt wird.
16. Die Kommission ist, abgesehen von den Fällen, in denen ihr solche Befugnisse ausdrücklich eingeräumt werden, nicht berechtigt, Garantien hinsichtlich der Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens mit dem Vertrag zu geben, und sie hat keinesfalls die Befugnis, gegen den Vertrag verstossende Verhaltensweisen zu genehmigen.
17. Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Artikel 177 des Vertrages verliehenen Befugnis vornimmt, erläutert und verdeutlicht erforderlichenfalls die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, daß der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muß, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür, daß ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfuellt sind.
Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof in Anwendung eines zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehörenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, die Möglichkeit für alle Betroffenen einzuschränken, sich auf eine von ihm ausgelegte Bestimmung zu berufen, um gutgläubig begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine solche Einschränkung kann jedoch nur vom Gerichtshof in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird.
Da die Besonderheiten der von den Sportverbänden aufgestellten Regeln für die Transfers von Spielern zwischen Vereinen verschiedener Mitgliedstaaten sowie der Umstand, daß dieselben oder entsprechende Regeln sowohl für die Transfers zwischen Vereinen, die demselben nationalen Verband angehören, als auch für die Transfers zwischen Vereinen galten, die im selben Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Verbänden angehören, einen Zustand der Unsicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit der genannten Regeln mit dem Gemeinschaftsrecht herbeiführen konnten, verbieten es zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, deren Wirkungen sich in der Vergangenheit erschöpft haben.
Aus diesem Grund hat der Gerichtshof zu entscheiden, daß die unmittelbare Wirkung von Artikel 48 des Vertrages nicht zur Stützung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung herangezogen werden kann, die zum Zeitpunkt des Urteils, durch das ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wird, bereits gezahlt worden ist oder die zur Erfuellung einer vor diesem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtung noch geschuldet wird; dies gilt nicht für Rechtsuchende, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren nationalen Recht Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben.