EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61994CJ0163

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

++++

Freier Kapitalverkehr und freier Zahlungsverkehr ° Beschränkungen des Kapitalverkehrs ° Nationale Regelung, die für den materiellen Transfer von Wertpapieren generell eine vorherige Genehmigung vorschreibt ° Unzulässigkeit ° Rechtfertigung durch die Befugnis aus Artikel 73c des Vertrages ° Keine Rechtfertigung ° Möglichkeit für den einzelnen, sich auf die entsprechenden Vorschriften zu berufen

(EG-Vertrag, Artikel 73b Absatz 1, 73c und 73d Absatz 1 Buchstabe b)

Leitsätze

Die Artikel 73b Absatz 1 und 73d Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages, die zum einen Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verbieten und es zum anderen den Mitgliedstaaten gestatten, die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern, verbieten eine nationale Regelung, die die Ausfuhr von Hartgeld, Banknoten oder Inhaberschecks von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht, sie verbieten aber nicht, eine solche Transaktion von einer vorherigen Anmeldung abhängig zu machen.

Zu den nach Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b zulässigen Maßnahmen gehören zwar auch Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Steueraufsicht und zur Bekämpfung rechtswidriger Tätigkeiten, wie der Steuerhinterziehung, der Geldwäsche, des Drogenhandels und des Terrorismus, das Erfordernis einer Genehmigung ist aber zur Verfolgung dieser Ziele, die mit Maßnahmen erreicht werden können, die den freien Kapitalverkehr weniger einschränken, nicht erforderlich. Statt eine Genehmigung zu fordern, was die Ausübung des freien Kapitalverkehrs letztlich in das Ermessen der Verwaltung stellt und diese Freiheit daher illusorisch werden lassen kann, genügt es, ein sachgerechtes Anmeldungssystems einzuführen, aus dem die Art der beabsichtigten Transaktion und die Identität des Anmeldenden hervorgeht, das die zuständigen Stellen verpflichtet, eine schnelle Prüfung der Anmeldung vorzunehmen, und das es ihnen erlaubt, gegebenenfalls rechtzeitig die Nachforschungen anzustellen, die sich als unerläßlich für die Feststellungen erweisen sollten, ob es sich um rechtswidrigen Kapitalverkehr handelt, und bei einem Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Sanktionen zu verhängen; dies würde nicht zur Aussetzung der betroffenen Transaktionen führen und es dabei den nationalen Stellen dennoch ermöglichen, zur Wahrung der öffentlichen Ordnung eine wirksame Kontrolle vorzunehmen, um Verstösse gegen ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern.

Eine Regelung, die allgemein das Erfordernis einer Genehmigung aufstellt, fällt im übrigen nicht unter Artikel 73c Absatz 1 des Vertrages, der unter bestimmten Voraussetzungen Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten zulässt, denn zum einen kann die Ausfuhr von Zahlungsmitteln als solche nicht als eine derartige Kapitalbewegung angesehen werden und zum anderen gilt diese Regelung allgemein für alle Ausfuhren von Zahlungsmitteln, einschließlich derjenigen, die in den dritten Ländern nicht in Zusammenhang mit derartigen Transaktionen stehen.

Die Bestimmungen des Artikels 73b Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 73c und 73d Absatz 1 Buchstabe b können vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden und zur Unanwendbarkeit der ihnen zuwiderlaufenden nationalen Vorschriften führen.

Top