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Document 61993CJ0285

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Landwirtschaft ° Gemeinsame Marktorganisation ° Milch und Milcherzeugnisse ° Zusätzliche Abgabe für Milch ° Direktverkauf an den Verbraucher ° Begriff ° Milch, die gegen mittelbare Bezahlung an die Schüler eines Schülerheims abgegeben wird, das denselben Träger hat wie der die Milch erzeugende landwirtschaftliche Betrieb ° Einbeziehung

    (Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Artikel 12 Buchstabe h)

    2. Landwirtschaft ° Gemeinsame Marktorganisation ° Milch und Milcherzeugnisse ° Zusätzliche Abgabe für Milch ° Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen ° Keine Möglichkeit, einem nach Ablauf der festgesetzten Frist eingereichten Antrag auf Registrierung zum Zweck der Zuteilung einer Direktverkaufsreferenzmenge stattzugeben ° Grundsatz der Verhältnismässigkeit ° Kein Verstoß

    (Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Artikel 6 Absatz 2 und Anhang; Verordnungen der Kommission Nr. 1371/84, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 4 Buchstabe a, und Nr. 1546/88)

    3. Landwirtschaft ° Gemeinsame Marktorganisation ° Milch und Milcherzeugnisse ° Zusätzliche Abgabe für Milch ° Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen ° Zuteilung einer Direktverkaufsmenge trotz der verspäteten Stellung des Registrierungsantrags in Anwendung des Grundsatzes der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen entschuldbaren Irrtums ° Anwendung des nationalen Rechts ° Voraussetzungen und Grenzen

    (Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission, Artikel 4 Absatz 1)

    Leitsätze

    1. Artikel 12 Buchstabe h der Verordnung Nr. 857/84 ist angesichts des Wortlauts dieser Bestimmung in Verbindung mit dem des Artikels 12 Buchstabe c einerseits und des Zwecks der Regelung der zusätzlichen Abgabe, der es gebietet, daß alle erzeugten Mengen berücksichtigt werden, die auf die eine oder andere Weise in den Wirtschaftskreislauf gelangen und so Angebot und Nachfrage beeinflussen, andererseits so auszulegen, daß die Abgabe von Milch an die Schüler und Heiminsassen einer Internatsschule durch einen landwirtschaftlichen Betrieb gegen mittelbare Zahlung des ° im Pensionsentgelt enthaltenen ° Milchpreises auch dann als Direktverkauf im Sinne dieser Bestimmung und nicht als Eigenverbrauch anzusehen ist, wenn der landwirtschaftliche Betrieb, die Schule und das Heim denselben Träger haben.

    2. Die Gültigkeit von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 über die Durchführungsbestimmungen für die zusätzliche Abgabe für Milch, der für die Registrierung im Hinblick auf die Zuteilung einer Referenzmenge für den Direktverkauf von Milch eine Frist setzt, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß diese Bestimmung die Berücksichtigung betriebsbedingter späterer Änderungen der wirtschaftlichen Bedürfnisse des Erzeugers nach Ablauf dieser Frist ausschließt.

    Die Verpflichtung zur Stellung eines Antrags innerhalb der gesetzten Frist, mit der eine wirtschaftliche und wirksame Verwaltung der Regelung der zusätzlichen Abgabe ermöglicht werden soll, genügt nämlich den Erfordernissen, die sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, namentlich dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, ergeben, da sie angemessen ist und als notwendig für die Planung des Gesamtbedarfs an Referenzmengen und die Gewährleistung der Einhaltung der nach diesem Gesamtbedarf festgelegten Mengen angesehen werden konnte.

    3. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 über die Durchführungsbestimmungen für die zusätzliche Abgabe für Milch ist dahin auszulegen, daß einem Erzeuger, der infolge eines entschuldbaren Irrtums die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist für die Einreichung der Registrierungsanträge für die Zuteilung einer Direktverkaufsreferenzmenge versäumt hat, in Anwendung des Grundsatzes der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß den Vorschriften des nationalen Rechts eine solche Menge zugeteilt werden kann, sofern das nationale Recht nicht in einer gegenüber der Behandlung der Nichteinhaltung nationaler Fristen diskriminierenden Weise und nicht so angewandt wird, daß die Zwecke der Milchquotenregelung beeinträchtigt werden.

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