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Document 61991CJ0048

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    Landwirtschaft ° EAGFL ° Rechnungsabschluß ° Von einem Mitgliedstaat aufgrund der Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor an den Fonds zu zahlende Beträge ° Kontrollbefugnis der Kommission hinsichtlich der korrekten Anwendung der Agrarregelung ° Heranziehung eines Vergleichs zwischen den vorgelegten Rechnungen und statistischen Angaben ° Zulässigkeit ° Auftauchen berechtigter Zweifel ° Beweislast beim Mitgliedstaat ° Ersetzung der vorgelegten Rechnungen durch statistische Angaben ° Unzulässigkeit

    (Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 5 und 9)

    Leitsätze

    Will die Kommission im Rahmen des Verfahrens für den Rechnungsabschluß des EAGFL, bei dem weder gemäß den Begründungserwägungen noch gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 729/70 danach zu unterscheiden ist, ob es sich um vom EAGFL zu finanzierende Ausgaben oder von ihm einzuziehende Einnahmen handelt, die von einem Mitgliedstaat mitgeteilten Zahlen nicht übernehmen, weil die für die verschiedenen Bereiche der Gemeinsamen Agrarpolitik geltende Gemeinschaftsregelung über Ausgaben und Einnahmen ° wie die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor ° von den nationalen Behörden nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, so ist sie nicht verpflichtet, die Unrichtigkeit der ihr übermittelten Angaben umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, daß an den von den nationalen Stellen mitgeteilten Zahlen berechtigte Zweifel bestehen. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, daß der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluß erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so daß es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun.

    Stellt die Kommission eine Diskrepanz zwischen den von einem Mitgliedstaat vorgelegten Rechnungen und seinen statistischen Angaben fest, die nach ihrem Wesen und ihrer Zielsetzung zwangsläufig Näherungswerte sind und deshalb die tatsächliche Sachlage nur mit begrenzter Genauigkeit widerspiegeln können, so kann sie die genannten Rechnungen nicht einfach ausser acht lassen und den Abschluß auf der Grundlage dieser statistischen Angaben vornehmen. Diese Angaben stellen nur eine mittelbare Form der Überprüfung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 dar, mit deren Hilfe die Kommission die berechtigten Zweifel untermauern kann, die den Mitgliedstaat dazu verpflichten, Nachweise für die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung und die Existenz eines verläßlichen Kontrollsystems beizubringen, die geeignet sind, diese Zweifel auszuräumen.

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