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Dokument 61992CJ0072
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1. Freier Warenverkehr ° Zölle ° Abgaben gleicher Wirkung ° Inländische Abgaben ° Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, die auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse angewandt wird, aber nur den erstgenannten zugute kommt ° Kriterium für die Qualifizierung ° Keine Berücksichtigung einer ähnlichen Abgabe, die im Ausfuhrmitgliedstaat erhoben wird ° Kein entscheidendes Kriterium
(EWG-Vertrag, Artikel 9, 12 und 95)
2. Staatliche Beihilfen ° Begriff ° Pflichtbeitrag, der eine parafiskalische Abgabe darstellt, die auf inländische und auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, aber nur den erstgenannten zugute kommt ° Einbeziehung ° Voraussetzungen
(EWG-Vertrag, Artikel 92 und 93)
1. Ein Pflichtbeitrag, bei dem es sich um eine parafiskalische Abgabe handelt, die nach denselben Erhebungsmodalitäten auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wird und deren Aufkommen ausschließlich zugunsten der einheimischen Erzeugnisse so verwendet wird, daß die sich daraus ergebenden Vorteile die diese Erzeugnisse treffende Belastung vollständig ausgleichen, stellt eine nach den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll dar. Gleichen diese Vorteile nur einen Teil der Belastung aus, die die einheimischen Erzeugnisse trifft, so stellt die Abgabe eine diskriminierende inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag dar, deren Erhebung hinsichtlich des Teilbetrags verboten ist, der für den Ausgleich zugunsten der inländischen Erzeugnisse verwendet wird. Die Tatsache allein, daß die Abgabe auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, ohne daß eine zwar ähnliche, aber durch nationale Rechtsvorschriften autonom geregelte nationale Abgabe, mit der dieselben Erzeugnisse im Ausfuhrmitgliedstaat belastet wurden, abgezogen worden ist, ist kein Grund für eine Unvereinbarkeit dieser Abgabe mit Artikel 95 EWG-Vertrag.
2. Die Erhebung eines Pflichtbeitrags, bei dem es sich um eine parafiskalische Abgabe handelt, die nach denselben Erhebungsmodalitäten auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wird und deren Aufkommen ausschließlich zugunsten der einheimischen Erzeugnisse verwendet wird, kann eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 92 EWG-Vertrag erfuellt sind, wobei für eine solche Feststellung nach dem dafür in Artikel 93 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahren vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ausschließlich die Kommission zuständig ist.