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Document 61991CJ0199
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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Sozialpolitik ° Europäischer Sozialfonds ° Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung ° Entscheidung über die Kürzung eines zunächst gewährten Zuschusses ° Möglichkeit für den betroffenen Mitgliedstaat, vor Erlaß der Entscheidung Stellung zu nehmen ° Wesentliches Formerfordernis ° Verletzung ° Rechtswidrigkeit
(Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 6 Absatz 1)
Im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung von Zuschüssen zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung in den Mitgliedstaaten durch den Europäischen Sozialfonds ist der betreffende Mitgliedstaat der einzige Ansprechpartner des Fonds; er ist haftbar insofern, als er die sachliche und rechnerische Richtigkeit der in den Zahlungsanträgen des Begünstigten enthaltenen Angaben bescheinigt, und kann sogar verpflichtet sein, den ordnungsgemässen Abschluß der finanzierten Maßnahmen zu gewährleisten. Angesichts der zentralen Stellung des betreffenden Mitgliedstaats und der Bedeutung der Verantwortung, die dieser bei der Vorlage und Kontrolle der Finanzierung der Bildungsmaßnahmen übernimmt, stellt die ihm durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 eröffnete Möglichkeit, vor Erlaß einer endgültigen Kürzungsentscheidung eine Stellungnahme abzugeben, ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der Kürzungsentscheidung führt.