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Document 61990CJ0280
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Ausschließliche Zuständigkeiten - Rechtsstreitigkeiten über "die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen" - Begriff - Überlassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung durch einen gewerblichen Reiseveranstalter - Ausschluß - Voraussetzungen
(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 16 Nr. 1)
Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist auf einen in einem Vertragsstaat geschlossenen Vertrag, durch den sich ein gewerblicher Reiseveranstalter mit Sitz in diesem Staat gegenüber einem Kunden mit Wohnsitz in demselben Staat verpflichtet, diesem für einige Wochen den Gebrauch einer in einem anderen Vertragsstaat belegenen, nicht in seinem Eigentum stehenden Ferienwohnung zu überlassen und die Reservierung der Reise zu übernehmen, nicht anzuwenden. Denn ein derartiger gemischter Vertrag, kraft dessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist, liegt ausserhalb des Bereichs, in dem der in Artikel 16 Nr. 1 aufgestellte Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit seine Daseinsberechtigung hat, und ist kein eigentlicher Miet- oder Pachtvertrag im Sinne dieser Vorschrift.