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Document 61991CJ0201

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ° Arbeitslosigkeit ° Vollarbeitsloser Grenzgänger ° Anspruch auf die Leistungen des Wohnmitgliedstaats ° Berechnung der Leistungen auf der Grundlage des früheren Entgelts ° Berücksichtigung des tatsächlich bezogenen Entgelts ohne Anwendung einer eventuell im Recht des Beschäftigungsstaats bestehenden Begrenzungsbestimmung

    (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 68 Absatz 1 und 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii)

    2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ° Finanzvorschriften ° Gemeinschaftsvorschriften für die Währungsumrechnung ° Berechnung der einem vollarbeitslosen Grenzgänger zustehenden Leistungen bei Arbeitslosigkeit ° Vor der Änderung der Verordnung Nr. 574/72 durch die Verordnung Nr. 1249/92 anwendbare Vorschriften

    (Verordnung Nr. 574/72 des Rates, Artikel 107)

    Leitsätze

    1. Die Artikel 68 Absatz 1 und 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, daß im Falle eines Grenzgängers im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b dieser Verordnung, der vollarbeitslos ist, der zuständige Träger des Wohnsitzmitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Berechnung der Leistungen der Betrag des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist, diese Leistungen unter Berücksichtigung des Entgelts zu berechnen hat, das der Arbeitnehmer während der letzten Beschäftigung in dem Mitgliedstaat tatsächlich erhalten hat, in dem er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war. Bei der Berechnung dieser Leistungen darf der Träger des Wohnstaats auf das hierfür als Berechnungsgrundlage dienende Entgelt nicht die im Recht des Beschäftigungsstaats bestehenden Begrenzungsbestimmungen anwenden.

    2. Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 ist dahin auszulegen, daß für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit von vollarbeitslosen Grenzgängern bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1249/92 das letzte im Beschäftigungsstaat bezogene Entgelt zum offiziellen Kurs des Tages der Zahlung umzurechnen war.

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