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Document 61990CJ0145

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-145/90 P

    Mario Costacurta

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte — Wegfall der Erziehungszulage“

    Sitzungsbericht

    Schlußanträge des Generalanwalts Walter Van Gerven vom 26. Juni 1991   I-5458

    Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991   I-5463

    Leitsätze des Urteils

    1. Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Erziehungszulage – Voraussetzungen für die Gewährung

      (Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 3)

    2. Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Erziehungszulage – Unterschiedliche Voraussetzungen für die Gewährung

      (Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 2 und 3)

    1.  Entsprechend dem Charakter der Erziehungszulage als einer monatlichen Leistung ist die Frage, ob die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, von Monat zu Monat zu beurteilen. Daher endet der Anspruch auf die Erziehungszulage, sobald das Kind, für das sie gezahlt wird, aufhört, eine Lehranstalt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts regelmäßig und vollzeitig zu besuchen.

      Ein Praktikum, das außerhalb einer Lehranstalt mit deren Zustimmung oder etwaigen Unterstützung absolviert wird, darf nur dann mit dem regelmäßigen und vollzeitigen Besuch dieser Anstalt gleichgestellt werden, wenn das Praktikum als wesentlicher Bestandteil ihres Lehrplans angesehen wird.

    2.  Die für die Zahlung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und der Erziehungszulage geltenden Kriterien sind unterschiedlich, und der Anspruch auf erstere zieht nicht automatisch den Anspruch auf letztere nach sich.

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