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Document 61989CJ0362

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Automatischer Übergang aller Arbeitsverträge oder -verhältnisse auf den Erwerber bereits aufgrund der blossen Tatsache des Übergangs

    (Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 3 Absatz 1)

    2. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Geltungsbereich - Übergang eines Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, das auf dessen Liquidation zielt - Ausschluß - Übergang mit dem Ziel der Fortsetzung der Tätigkeit des in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens - Einbeziehung

    (Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1)

    Leitsätze

    1. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, daß alle zum Zeitpunkt des Übergangs eines Unternehmens zwischen dem Veräusserer und den Beschäftigten des übertragenen Unternehmens bestehenden Arbeitsverträge oder -verhältnisse bereits aufgrund der blossen Tatsache des Übergangs automatisch auf den Erwerber übergehen. Dieser Übergang ist sowohl für den Veräusserer und den Erwerber als auch für die Arbeitnehmervertreter - die keine abweichende Vereinbarung mit dem Veräusserer oder dem Erwerber treffen dürfen - und die Arbeitnehmer selbst verbindlich; ausgenommen ist lediglich der Fall, daß letztere von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach dem Übergang aus freiem Entschluß das Arbeitsverhältnis nicht mit dem neuen Unternehmensinhaber fortzusetzen.

    2. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 ist nicht auf Übertragungen von Unternehmen anwendbar, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wie des in den italienischen Rechtsvorschriften über die Zwangsliquidation im Verwaltungswege vorgesehenen Verfahrens stattfinden, auf die sich das Gesetz vom 3. April 1979 über die ausserordentliche Verwaltung grosser Unternehmen, die sich in einer Krise befinden, bezieht. Dagegen findet diese Bestimmung der genannten Richtlinie Anwendung, wenn im Rahmen einer Gesamtregelung wie derjenigen über die ausserordentliche Verwaltung grosser Unternehmen, die sich in einer Krise befinden, die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens angeordnet wurde, und zwar solange, wie diese Anordnung in Kraft bleibt.

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