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Document 61989CJ0096

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1. Vertragsverletzungsklage - Klagerecht der Kommission - Keine Frist für die Ausübung - Ausnahme - Die Verteidigungsrechte beeinträchtigende überlange Dauer des vorprozessualen Verfahrens

(EWG-Vertrag, Artikel 169)

2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Getreide - Einfuhr von aus Thailand stammendem Manihot zu einem herabgesetzten Satz - Fehlerhafte Erteilung von Einfuhrlizenzen - Erlaß von geeigneten Maßnahmen durch die Kommission - Verpflichtung der nationalen Behörden, Anweisungen nachzukommen, denen zufolge die Vorzugsregelung nur nach Durchführung von Kontrollen anzuwenden ist, durch die jeder Betrugsversuch vereitelt werden kann

(Verordnungen Nr. 2029/82 der Kommission, Artikel 7 Absatz 1, und Nr. 3383/82 der Kommission, Artikel 7 Absatz 1)

3. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Kein Schutz für den Urheber einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen

4. Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaften - Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten - Befugnisbindung, die es ausschließt, die Feststellung einer bestrittenen Forderung zu verweigern - Verpflichtung zur Gutschrift auf dem Konto der Kommission - Verspätete Gutschrift - Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen

(Verordnung Nr. 2891/77 des Rates, Artikel 2 und 11)

Leitsätze

1. Die Kommission hat bei der Erhebung einer Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag keine bestimmte Frist zu wahren, vorbehaltlich der Fälle, in denen eine überlange Dauer des in diesem Artikel vorgesehenen vorprozessualen Verfahrens die Verteidigungsrechte beeinträchtigen würde, indem sie es dem betroffenen Staat erschwert, die zur Unterstützung der Klage vorgebrachten Argumente zu widerlegen.

2. Hinsichtlich der in den Jahren 1982 und 1983 durchgeführten Einfuhren von aus Thailand stammendem Manihot zu einem herabgesetzten Satz hatte die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnungen Nrn. 2029/82 bzw. 3383/82 die Befugnis im Fall der Verletzung der Bedingungen, von denen die Erteilung der Einfuhrlizenzen abhängig war, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, ohne Formerfordernisse beachten zu müssen. So konnte sie die Behörden eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Angaben der thailändischen Behörden durch ein einfaches Fernschreiben verpflichten, die Identität einer Ladung Manihot vor deren Überführung in den freien Verkehr aufgrund einer von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Einfuhrlizenz unter Anwendung des herabgesetzten Satzes überprüfen.

3. Der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens kann nicht von einem Unternehmen geltend gemacht werden, das sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat.

4. Daraus, daß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2891/77 im Rahmen der Feststellung der eigenen Mittel der Europäischen Gemeinschaften vorsieht, daß ein Anspruch als festgestellt gilt, sobald die entsprechende Forderung von der zuständigen Dienststelle oder Einrichtung des Mitgliedstaats ordnungsgemäß festgesetzt ist, kann nicht abgeleitet werden, daß die Mitgliedstaaten die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, unterlassen dürfen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaft, und sei es nur vorübergehend, durch das willkürliche Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde.

Es besteht ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der eigenen Mittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur Gutschrift auf dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen. Die Verzugszinsen können unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist. Hieraus folgt, daß zwischen dem Fall, daß ein Mitgliedstaat die eigenen Mittel festgestellt hat, ohne sie abzuführen, und dem Fall, daß er es zu Unrecht unterlassen hat, die Mittel festzustellen, selbst bei Fehlen einer zwingenden Frist kein Unterschied zu machen ist.

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