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Document 61988CJ0323

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

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    1 . Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Überprüfungsverfahren - Änderung der zuvor getroffenen Maßnahmen - Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

    ( Verordnung Nr . 2176/84 des Rates, Artikel 14 Absatz 3 )

    2 . Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Normalwerts - Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft

    ( Verordnung Nr . 2176/84 des Rates, Artikel 2 Absatz 5 )

    3 . Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Schädigung - Zu berücksichtigende Kriterien - Vielzahl - Ermessen der Organe - Rückgang des Marktanteils der gedumpten eingeführten Erzeugnisse - Kriterium nicht entscheidend

    ( Verordnung Nr . 2176/84 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 )

    4 . Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Verlauf der Untersuchung - Gegenüberstellungen - Anspruch auf deren Durchführung - Unmittelbar betroffene Parteien - Begriff

    ( Verordnung Nr . 2176/84 des Rates, Artikel 7 Absatz 6 )

    5 . Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Auf aus der Deutschen Demokratischen Republik stammende Erzeugnisse anwendbarer Antidumpingzoll - Protokoll über den innerdeutschen Handel - Nichterhebung des Zolls auf in die Bundesrepublik Deutschland eingeführte Erzeugnisse - Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich der in den anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Einführer ( EWG-Vertrag, Protokoll über den innerdeutschen Handel; Verordnung Nr . 2176/84 des Rates )

    Leitsätze

    1 . Gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr . 2176/84 können die Annahmen von Verpflichtungen einer Überprüfung unterzogen werden, die nach Absatz 3 dieser Bestimmung dazu führen kann, daß die betreffenden Maßnahmen geändert oder mit oder ohne Rückwirkung aufgehoben werden .

    Die Ersetzung einer Preisverpflichtung durch einen Antidumpingzoll kann folglich nicht als Verstoß gegen den genannten Artikel oder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit angesehen werden .

    2 . Mit der Regelung des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung Nr . 2176/84, wonach im Falle von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert im wesentlichen auf Grundlage des Preises bestimmt wird, zu dem die gleichartige Ware in einem Land mit Marktwirtschaft tatsächlich verkauft wird, soll die Berücksichtigung der Preise und Kosten in einem Land ohne Marktwirtschaft verhindert werden, die normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind .

    3 . Die Prüfung der Schädigung muß sich gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr . 2176/84 auf eine Gesamtheit von Kriterien stützen, von denen nicht eines allein für die Entscheidung ausschlaggebend sein kann .

    Deshalb steht der Rückgang des Marktanteils der gedumpten Einfuhren der Feststellung einer durch diese verursachten schwerwiegenden Schädigung nicht entgegen, wenn sich diese Feststellung auf verschiedene Kriterien stützt, deren Berücksichtigung in dieser Bestimmung vorgesehen ist .

    4 . Im Hinblick auf die sogenannten Gegenüberstellungen ist der Begriff der "unmittelbar betroffenen Parteien" gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung Nr . 2176/84 in dem Sinn zu verstehen, den ihm der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Klagen gegen eine Antidumpingverordnung gibt . Demgemäß können nur die Wirtschaftsteilnehmer, die zu einer der Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern gehören, denen der Gerichtshof das Recht zur direkten Klage gegen Verordnungen über die Einführung von Antidumpingzöllen zuerkannt hat, von der Kommission eine solche Gegenüberstellung verlangen .

    5 . Gemäß dem dem EWG-Vertrag als Anhang beigefügten "Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen" vom 25 . März 1957 ist erstens die Bundesrepublik Deutschland von der Verpflichtung entbunden, auf den innerdeutschen Handel das sonst geltende Gemeinschaftsrecht anzuwenden, und hat zweitens die Deutsche Demokratische Republik, obwohl sie nicht zur Gemeinschaft gehört, im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht den Charakter eines Drittlands .

    Hieraus folgt, daß die unterschiedliche Behandlung der in der Bundesrepublik Deutschland und der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Einführer im Zusammenhang mit der Erhebung der durch eine Verordnung des Rates eingeführten Antidumpingzölle auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik eine Rechtsgrundlage in diesem Protokoll hat und somit nicht als Diskriminierung angesehen werden kann .

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