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Document 61989CJ0174
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1 . Handlungen der Organe - Verordnungen - Verordnung, die eine Abweichung von einer früheren Regelung vorsieht - Kein Einfluß auf die Gültigkeit der früheren Regelung
2 . Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Beihilfe für Butter und Butterfett zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln - Ausschreibung von Marktbutter zur Verarbeitung zu Butterfett - Zuschlagsempfänger, der aus wirtschaftlichen Gründen zugunsten des Ankaufs von Interventionsbutter auf die Verarbeitung verzichtete, bevor eine Ausnahmeregelung zur Zulassung einer solchen Substitution eingeführt wurde - Verfall der Ausschreibungskaution - Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung - Keine Verletzung - Keine Möglichkeit, die Gemeinschaftsregelung in einem Einzelfall aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden
( Verordnungen Nr . 1932/81, Artikel 12 Absatz 1, und Nr . 2661/85 der Kommission )
1 . Die Gültigkeit einer Bestimmung einer allgemeinen Verordnung kann nicht vom späteren Erlaß einer speziellen Verordnung, die für bestimmte, ausdrücklich genannte Fälle Abweichungen von der allgemeinen Regelung vorsieht, abhängen .
2 . Im Rahmen der Beihilferegelung für Butter und Butterfett zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln kann die Tatsache, daß ein Unternehmen, das den Zuschlag für Marktbutter zur Verarbeitung zu Butterfett erhalten hat und aus wirtschaftlichen Gründen seine Verpflichtung nicht erfuellt, gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr . 1932/81 die Ausschreibungskaution auch in dem Fall verliert, daß es zum Ersatz für das Erzeugnis, für das es den Zuschlag erhielt, Interventionsbutter angekauft und ordnungsgemäß verarbeitet hat, auch dann nicht als unverhältnismässig angesehen werden, wenn eine solche Substitution später durch die Verordnung Nr . 2661/85 zugelassen wurde .
Dieser Verfall der Kaution ist nämlich Bestandteil einer Regelung, für die der Wirtschaftsteilnehmer freiwillig und in seinem eigenen Interesse optiert hat, und er erfolgt gerade dann, wenn sich das Risiko, für das die Kaution gestellt wurde, realisiert .
Der Verfall der Ausschreibungskaution kann unter diesen Umständen auch nicht als diskriminierend angesehen werden, da die Verordnung Nr . 1932/81 alle Zuschlagsempfänger, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, gleich behandelt, insbesondere, was den Verfall der Ausschreibungskaution in einem der in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung genannten Fälle betrifft .
Die Anwendung dieses Artikels kann im Einzelfall nicht aus Billigkeitsgründen ausgesetzt werden, um den Verfall der Kaution zu vermeiden, da das Gemeinschaftsrecht keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz objektiver Unbilligkeit kennt und da die Wirtschaftsteilnehmer, die aus freiem Entschluß und in ihrem eigenen Interesse an den Ausschreibungen teilnehmen, die mit diesem Vorgang verbundenen Risiken allein tragen müssen, solange die Kommission die wirtschaftliche Situation oder die geltenden Vorschriften nicht unerwartet und willkürlich ändert .