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Document 61985CJ0154
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - STREITGEGENSTAND - BESTIMMUNG DURCH DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - DEM MITGLIEDSTAAT GESETZTE FRIST - SPÄTERE ABSTELLUNG DER VERTRAGSVERLETZUNG - RECHTSSCHUTZINTERESSE FÜR DIE FORTSETZUNG DES VERFAHRENS - EVENTÜLLE HAFTUNG DES MITGLIEDSTAATS
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL*169 )
2 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - PARALLELEINFUHREN VON FAHRZEUGEN - VERMEHRUNG DER VERWALTUNGSANFORDERUNGEN - UNZULÄSSIGKEIT - RECHTFERTIGUNG - GRÜNDE DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG - KEINE
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 30 UND*36 )
1 . DER STREITGEGENSTAND EINER NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG ERHOBENEN KLAGE WIRD DURCH DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION BESTIMMT; AUCH WENN DER DARIN GERÜGTE MANGEL NACH ABLAUF DER AUFGRUND DES ARTIKELS 169 ABSATZ 2 GESETZTEN FRIST BEHOBEN WIRD, IST FÜR DIE KLAGE NOCH EIN RECHTSSCHUTZINTERESSE GEGEBEN . DIESES INTERESSE KANN INSBESONDERE DARIN BESTEHEN, DIE GRUNDLAGE FÜR DIE EVENTÜLLE HAFTUNG EINES MITGLIEDSTAATS GEGENÜBER DENJENIGEN ZU SCHAFFEN, DIE AUS DEM FRAGLICHEN VERTRAGSVERSTOSS ANSPRÜCHE ABLEITEN .
2 . ES STELLT EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG DAR, DER MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN VERBIETET, WENN EIN MITGLIEDSTAAT DIE VERWALTUNGSANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE VORLAGE VON DOKUMENTEN ZUM ZWECKE DER PARALLELEINFUHR SOWOHL VON NEUFAHRZEUGEN WIE VON BEREITS ZUGELASSENEN FAHRZEUGEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERMEHRT . DIESE ANFORDERUNGEN, DIE DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN KOMPLIZIERTER, LANGWIERIGER UND KOSTSPIELIGER MACHEN, KÖNNEN NICHT MIT GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG ( DER AUFDECKUNG UND VERFOLGUNG VON GESCHÄFTEN MIT GESTOHLENEN FAHRZEUGEN ) GERECHTFERTIGT WERDEN, WENN SIE NICHT ALS FÜR DIESEN ZWECK ERFORDERLICH ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN; DIES IST DER FALL, WENN DIE VERLANGTEN AUSKÜNFTE EINE UNNÜTZE WIEDERHOLUNG DER VON DEN BEHÖRDEN DES AUSFUHRMITGLIEDSTAATS GEMACHTEN ANGABEN DARSTELLEN UND WENIGER BELASTENDE MASSNAHMEN ZUR ERREICHUNG DES ANGESTREBTEN ZWECKS AUSREICHEN WÜRDEN .