This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 61984CJ0044
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - BEITRITTSAKTE VON 1972 - ARTIKEL 3 - GRENZEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 ; EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 150 ; BEITRITTSVERTRAG VON 1972 , ARTIKEL 1 ABSATZ 3 ; BEITRITTSAKTE VON 1972 , ARTIKEL 3 )
2 . BEITRITT NEUER MITGLIEDSTAATEN ZU DEN GEMEINSCHAFTEN - BEITRITTSAKTE VON 1972 - ARTIKEL 3 - ANWENDUNGSBEREICH - WIRKUNGEN
( BEITRITTSAKTE VON 1972 , ARTIKEL 3 )
3 . MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG - GELTUNGSBEREICH
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 5 )
4 . MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - BESCHRÄNKUNG DER AUSÜBUNG DER STEUERHOHEIT BEI BEZUEGEN VON LEHRERN AN EUROPÄISCHEN SCHULEN - KEINE UNMITTELBARE WIRKUNG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 5 )
5 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - GLEICHBEHANDLUNG - DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT - VERBOT - GELTUNGSBEREICH
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 7 )
1 . NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DES BEITRITTSVERTRAGS VON 1972 IST DER GERICHTSHOF ZUSTÄNDIG ZUR VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 3 DER AKTE ÜBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN . DIE DORT GENANNTEN RECHTSAKTE KANN ER IM RAHMEN DIESER ZUSTÄNDIGKEIT ZWAR ZUR BESTIMMUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS DIESES ARTIKELS AUSLEGEN , NICHT ABER ZUR FESTSTELLUNG DER AUS DIESEN RECHTSAKTEN FLIESSENDEN VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN .
2 . DER BESCHLUSS , DEN DIE VERTRETER DER SECHS URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN DER EGKS , DIE SICH ALS OBERSTER SCHULRAT DER EUROPÄISCHEN SCHULE IN LUXEMBURG KONSTITUIERT HATTEN , AUF IHRER SITZUNG VOM 25 . BIS 27 . JANUAR 1957 GEFASST HABEN , FÄLLT UNTER ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER BEITRITTSAKTE VON 1972 ; DADURCH WERDEN IHM JEDOCH KEINE RECHTSWIRKUNGEN , DIE ÜBER DIE URSPRÜNGLICHEN HINAUSGEHEN , VERLIEHEN .
3 . DIE PFLICHTEN , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG OBLIEGEN , DER SEINERSEITS NUR AUSDRUCK DER ALLGEMEINEN REGEL IST , DASS DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN GEGENSEITIGE PFLICHTEN ZUR LOYALEN ZUSAMMENARBEIT UND UNTERSTÜTZUNG OBLIEGEN , BESTEHEN IM RAHMEN DES EWG-VERTRAGS UND KÖNNEN NICHT AUF GESONDERTE ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ANGEWANDT WERDEN , DIE AUSSERHALB DIESES RAHMENS GELTEN . ANDERS WÄRE ES NUR , WENN EINE MASSNAHME ZUR DURCHFÜHRUNG EINES SOLCHEN VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSSERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DES EWG-VERTRAGS GESCHLOSSENEN ÜBEREINKOMMENS DIE ANWENDUNG EINER BESTIMMUNG DER VERTRAEGE ODER DES DAVON ABGELEITETEN RECHTS ODER DAS FUNKTIONIEREN DER GEMEINSCHAFTSORGANE BEHINDERN WÜRDE . IN EINEM SOLCHEN FALL KÖNNTE DIE BETREFFENDE MASSNAHME ALS VERSTOSS GEGEN DIE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ANGESEHEN WERDEN .
4 . OHNE VERLETZUNG DES ARTIKELS 5 EWG-VERTRAG KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE DEN LEHRERN DER EUROPÄISCHEN SCHULEN VON DIESEN GEZAHLTEN BEZUEGE NICHT BESTEUERN , WENN DIE AUS DER ERHEBUNG DER NATIONALEN STEUERN FOLGENDE BELASTUNG DEN HAUSHALT DER GEMEINSCHAFT TRIFFT . DIESE VERPFLICHTUNG HAT KEINE UNMITTELBAREN WIRKUNGEN , AUF DIE SICH DIE EINZELNEN IN IHREN BEZIEHUNGEN ZU DEN MITGLIEDSTAATEN BERUFEN KÖNNTEN .
5 . DAS IN ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTE DISKRIMINIERUNGSVERBOT KANN NICHT AUF FÄLLE ANGEWANDT WERDEN , DIE AUSSCHLIESSLICH IM INNEREN EINES MITGLIEDSTAATS SPIELEN UND KEINE BERÜHRUNGSPUNKTE MIT SACHVERHALTEN AUFWEISEN , AUF DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ABSTELLT . SO VERHÄLT ES SICH BEI MITGLIEDERN DES LEHRPERSONALS , DIE DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS BESITZEN UND VON DIESEM EINER AUF SEINEM GEBIET GELEGENEN EUROPÄISCHEN SCHULE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WURDEN . UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG KANN EINEM MITGLIEDSTAAT DEMNACH NICHT VERBOTEN WERDEN , SEINE EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN , WENN SIE MITGLIEDER DES LEHRKÖRPERS EINER AUF SEINEM GEBIET GELEGENEN EUROPÄISCHEN SCHULE SIND , EINER UNGÜNSTIGEREN STEUERREGELUNG ZU UNTERWERFEN ALS DIE ANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS .