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Document 61985CJ0054
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - GESUNDHEITSSCHUTZ - REGELUNG ÜBER DIE RÜCKSTÄNDE VON PFLANZENSCHUTZMITTELN IN LEBENSMITTELN , DIE NICHT VON EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ERFASST WERDEN - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN - VERBOT DES HANDELS MIT OBST UND GEMÜSE , DAS MIT MALEINSÄUREHYDRAZID BEHANDELT WORDEN IST - ZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 UND 36 )
DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN ÜBER DIE RÜCKSTÄNDE VON PFLANZENSCHUTZMITTELN IN LEBENSMITTELN , DIE VON DER EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG NICHT ERFASST WERDEN , AUFGRUND VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG REGELUNGEN TREFFEN , DIE JE NACH LAND NACH MASSGABE DER KLIMATISCHEN VERHÄLTNISSE , DER ERNÄHRUNGSGEWOHNHEITEN DER BEVÖLKERUNG UND IHRES GESUNDHEITSZUSTANDS UNTERSCHIEDLICH SEIN KÖNNEN ; HIERBEI HABEN SIE DIE ERFORDERNISSE DES FREIEN WARENVERKEHRS ZU BERÜCKSICHTIGEN .
INSOWEIT SIND DIE BEHÖRDEN EINES EINFUHRMITGLIEDSTAATS GEHALTEN , DIE NATIONALE REGELUNG ANZUPASSEN , WENN SIE DEN EINDRUCK GEWINNEN , DASS SICH DIE GRÜNDE FÜR DEN ERLASS DIESER MASSNAHMEN GEÄNDERT HABEN , UND DIE GEWÄHRUNG VON AUSNAHMEN IN EINEM FÜR DIE MARKTTEILNEHMER LEICHT ZUGÄNGLICHEN VERFAHREN FÜR DEN FALL VORZUSEHEN , DASS SICH EINE BESTIMMTE VERWENDUNG DES BETREFFENDEN PFLANZENSCHUTZMITTELS ALS FÜR DIE GESUNDHEIT UNGEFÄHRLICH HERAUSSTELLT .
BEIM DERZEITIGEN STAND DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ÜBER LEBENSMITTEL , DIE MIT PFLANZENSCHUTZMITTELN BEHANDELT WORDEN SIND , IST ES EINEM MITGLIEDSTAAT WEDER NACH DEN ARTIKELN 30 UND 36 EWG-VERTRAG NOCH NACH ANDEREN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERWEHRT , AUF OBST UND GEMÜSE , DAS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WIRD , SEINE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANZUWENDEN , NACH DENEN DER HANDEL MIT DIESEN ERZEUGNISSEN VERBOTEN IST , WENN SIE MIT MALEINSÄUREHYDRAZID BEHANDELT WORDEN SIND .