This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 61982CJ0337
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 . LANDWIRTSCHAFT - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - ARTIKEL 46 - ANWENDBARKEIT NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 46 )
2.LANDWIRTSCHAFT - AUSGLEICHSABGABE FÜR ERZEUGNISSE , DIE KEINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN - ZWECK - KEINE ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE - ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 46 )
1 . ARTIKEL 46 EWG-VERTRAG IST NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT AUF ERZEUGNISSE ABWENDBAR , DIE NOCH KEINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN .
2 . EINE GEMÄSS ARTIKEL 46 EWG-VERTRAG EINGEFÜHRTE AUSGLEICHSABGABE KANN - OBWOHL SIE SCHEINBAR EIN HEMMNIS FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR IST - NICHT EINER ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE GLEICHGESTELLT WERDEN . ES HANDELT SICH UM EINE ABGABE IM ALLGEMEINEN INTERESSE , DEREN HÖHE VON DER KOMMISSION UND NICHT EINSEITIG VON EINEM MITGLIEDSTAAT FESTGESETZT WIRD . SIE ERMÖGLICHT ES , ERZEUGNISSE AUS STAATEN , IN DENEN DIE BEIHILFEN GEWÄHRT WERDEN , IN DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUSZUFÜHREN , OHNE DASS DEREN MARKT GESTÖRT WIRD , UND SO ZU VERHINDERN , DASS KÜNSTLICH ERZEUGTE SPANNEN ZWISCHEN DEN PREISEN DER ERZEUGNISSE DES AUSÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS UND JENEN DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS , DIE SICH AUS DEN UNTERSCHIEDEN DER NATIONALEN MÄRKTE VOR DER EINRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION ERGEBEN , DEN HANDELSVERKEHR AUS DEM GLEICHGEWICHT BRINGEN .