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Document 61981CJ0065

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 . VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - VON EINEM NICHT ORDNUNGSGEMÄSS BESETZTEN GERICHT ERLASSENE VORLAGEENTSCHEIDUNG - KEINE AUSWIRKUNG AUF DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 )

2 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - GLEICHBEHANDLUNG - SOZIALE UND STEUERLICHE VERGÜNSTIGUNGEN - BEGRIFF

( VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES , ARTIKEL 7 ABSATZ 2 )

3 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - GLEICHBEHANDLUNG - SOZIALE VERGÜNSTIGUNGEN - BEGRIFF - AUF ERMESSENSBASIS ERBRACHTE LEISTUNGEN

( VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES , ARTIKEL 7 ABSATZ 2 )

4 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - GLEICHBEHANDLUNG - SOZIALE VERGÜNSTIGUNGEN - BEGRIFF - ZINSLOSE GEBURTSDARLEHEN

( VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES , ARTIKEL 7 ABSATZ 2 )

Leitsätze

1 . WENN DER GERICHTSHOF VON EINEM GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ANGERUFEN WORDEN IST , SO IST ER NACH DIESER VORSCHRIFT FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN ZUSTÄNDIG , OHNE DASS ER ZUVOR PRÜFEN MÜSSTE , OB DIE VORLAGEENTSCHEIDUNG DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GERICHTSORGANISATION UND DAS VERFAHREN ENTSPRICHT .

2 . AUS DER VERORDNUNG NR . 1612/68 UND AUS DEM ANGESTREBTEN ZIEL ERGIBT SICH , DASS ES SICH BEI DEN SOZIALEN UND STEUERLICHEN VERGÜNSTIGUNGEN , DIE DIESE VERORDNUNG AUF DIE ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN SIND , ERSTRECKT , UM ALLE DIEJENIGEN HANDELT , DIE - OB SIE AN EINEN ARBEITSVERTRAG ANKNÜPFEN ODER NICHT - DEN INLÄNDISCHEN AR BEITNEHMERN IM ALLGEMEINEN HAUPTSÄCHLICH WEGEN DEREN OBJEKTIVER ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ODER EINFACH WEGEN IHRES WOHNSITZES IM INLAND GEWÄHRT WERDEN UND DEREN AUSDEHNUNG AUF DIE ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS SIND , DESHALB ALS GEEIGNET ERSCHEINT , DEREN MOBILITÄT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU ERLEICHTERN .

3 . UNTER DEN BEGRIFF ' ' SOZIALE VERGÜNSTIGUNG ' ' DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 FALLEN NICHT NUR AUFGRUND EINES RECHTSANSPRUCHS GEWÄHRTE VORTEILE , SONDERN AUCH SOLCHE LEISTUNGEN , DIE AUF ERMESSENSBASIS ERBRACHT WERDEN .

4 . ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DER IN DIESER VORSCHRIFT ENTHALTENE BEGRIFF ' ' SOZIALE VERGÜNSTIGUNG ' ' ZINSLOSE GEBURTSDARLEHEN EINSCHLIESST , DIE VON EINER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN KREDITANSTALT AUFGRUND STAATLICHER RICHTLINIEN UND MIT FINANZIELLER UNTERSTÜTZUNG DES STAATS EINKOMMENSSCHWACHEN FAMILIEN ZUR FÖRDERUNG DER GEBURTENHÄUFIGKEIT GEWÄHRT WERDEN . DERARTIGE DARLEHEN SIND ALSO ARBEITNEHMERN ANDERER MITGLIEDSTAATEN UNTER DENSELBEN VORAUSSETZUNGEN WIE INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERN ZU GEWÄHREN .

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