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Document 61978CJ0003

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 . FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - RECHTE - SCHUTZ - UMFANG

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 36 )

2 . FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - WARENZEICHENRECHT - VERSCHIEDENE WARENZEICHEN FÜR DAS GLEICHE ERZEUGNIS IN ZWEI VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN - EIN EINZIGER INHABER - INVERKEHRBRINGEN DES ERZEUGNISSES IN EINEM MITGLIEDSTAAT - EINFUHR IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT - ANBRINGUNG DES IN DIESEM LETZTEREN MITGLIEDSTAAT EINGETRAGENEN WARENZEICHENS DURCH EINEN DRITTEN - WIDERSTAND DES INHABERS - RECHTMÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 36 )

Leitsätze

1 . AUS ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG , INSBESONDERE AUS SATZ 2 , UND DER STELLUNG DIESES ARTIKELS ERGIBT SICH , DASS DER VERTRAG ZWAR DEN BESTAND DER DURCH DIE NATIONALE GESETZGEBUNG EINES MITGLIEDSTAATS EINGERÄUMTEN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE NICHT BERÜHRT , DIE AUSÜBUNG DIESER RECHTE ABER SEHR WOHL JE NACH DEN UMSTÄNDEN DURCH DIE VERBOTSNORMEN DES VERTRAGES BESCHRÄNKT WERDEN KANN .

ALS AUSNAHME VON EINEM DER GRUNDLEGENDEN PRINZIPIEN DES GEMEINSAMEN MARKTES ERLAUBT ARTIKEL 36 BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN WARENVERKEHRS NUR , SOWEIT SIE ZUR WAHRUNG DER RECHTE GERECHTFERTIGT SIND , DIE DEN SPEZIFISCHEN GEGENSTAND DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS AUSMACHEN .

2 . ES IST IM SINNE DES ARTIKELS 36 SATZ 1 EWG-VERTRAG GERECHTFERTIGT , WENN SICH DER INHABER EINES IN EINEM MITGLIEDSTAAT GESCHÜTZTEN WARENZEICHENS DAGEGEN ZUR WEHR SETZT , DASS EINE WARE VON EINEM DRITTEN UNTER DIESEM WARENZEICHEN AUF DEN MARKT GEBRACHT WIRD , SELBST WENN DIESE WARE ZUVOR IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT UNTER EINEM ANDEREN , DORT DEMSELBEN INHABER ZUSTEHENDEN WARENZEICHEN RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN IST .

EIN SOLCHES VERHALTEN KANN JEDOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 36 SATZ 2 DES VERTRAGES DARSTELLEN , WENN DER INHABER NACHWEISLICH UNTERSCHIEDLICHE WARENZEICHEN FÜR DIE GLEICHE WARE MIT DEM ZIEL VERWENDET , DIE MÄRKTE KÜNSTLICH ABZUSCHOTTEN .

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