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Document 61975CV0001
Leitsätze
Leitsätze
1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES GERICHTSHOFES - STATTHAFTIGKEIT VON ANTRAEGEN AUF EIN GUTACHTEN - BEABSICHTIGTES ABKOMMEN - BEGRIFF
(EWG-VERTRAG, ARTIKEL 228 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2)
2. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES GERICHTSHOFES - STATTHAFTIGKEIT VON ANTRAEGEN AUF EIN GUTACHTEN - VEREINBARKEIT EINES ABKOMMENS MIT DEN VERTRAGSVORSCHRIFTEN - ZUSTÄNDIGKEITS - UND MATERIELL-RECHTLICHE BESTIMMUNGEN
(EWG-VERTRAG, ARTIKEL 228 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2)
3. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES GERICHTSHOFES - STATTHAFTIGKEIT VON ANTRAEGEN AUF EIN GUTACHTEN - GROSSZUEGIGE KRITERIEN FÜR DIE STATTHAFTIGKEIT - FRIST - FEHLEN
(EWG-VERTRAG, ARTIKEL 228 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2)
4. GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - BEGRIFF
(EWG-VERTRAG, ARTIKEL 113)
5. GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - VERWIRKLICHUNG - ZUSTÄNDIGKEITEN DER EWG - VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS
(EWG-VERTRAG, ARTIKEL 112, 113 UND 114)
6. GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - VERWIRKLICHUNG - VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT
(EWG-VERTRAG, ARTIKEL 113 UND 114)
7. GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - VERWIRKLICHUNG - ETWAIGE LASTEN UND PFLICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN - UNZULÄSSIGKEIT EINES EINSEITIGEN VORGEHENS DER MITGLIEDSTAATEN - GEMEINSAMES VORGEHEN
(EWG-VERTRAG, ARTIKEL 113
1. WENN ARTIKEL 228 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DES VERTRAGES VON " ABKOMMEN " SPRICHT, SO IST DIESER BEGRIFF IN EINEM ALLGEMEINEN SINNE ZU VERSTEHEN UND SOLL JEDE VON VÖLKERRECHTSSUBJEKTEN EINGEGANGENE BINDENDE VERPFLICHTUNG UNGEACHTET IHRER FORM ERFASSEN.
2. DIE VEREINBARKEIT EINES ABKOMMENS MIT DEN VERTRAGSVORSCHRIFTEN IST ANHAND DER GESAMTHEIT DER VERTRAGSNORMEN ZU PRÜFEN; VORSCHRIFTEN, WELCHE DEN UMFANG DER ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSORGANE REGELN, SIND DABEI EBENSO ZU BERÜCKSICHTIGEN WIE MATERIELL-RECHTLICHE BESTIMMUNGEN.
3. IN DEM VERFAHREN, IN WELCHEM EIN GUTACHTEN DES GERICHTSHOFES ZUR FRAGE DER VEREINBARKEIT EINES VON DER EWG GESCHLOSSENEN VÖLKERRECHTLICHEN ABKOMMENS MIT DEM VERTRAG EINGEHOLT WIRD, MUSS JEDE FRAGE STATTHAFT SEIN, DIE DEM GERICHTSHOF ODER AUCH EINEM NATIONALEN GERICHT ZUR RECHTLICHEN WÜRDIGUNG VORGELEGT WERDEN KÖNNTE, SOWEIT SIE GEEIGNET IST, AUFGRUND DES VERTRAGES IN MATERIELL - ODER FORMELLRECHTLICHER HINSICHT ZWEIFEL AN DER GÜLTIGKEIT DES ABKOMMENS HERVORZURUFEN.
DER VERTRAG SIEHT GERADE WEGEN DER NICHTSTREITIGEN NATUR DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 228 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 KEINE FRIST FÜR DIE STELLUNG DES ANTRAGS AUF EIN GUTACHTEN VOR.
4. DIE GEMEINSAME HANDELSPOLITIK UND INSBESONDERE DIE AUSFUHRPOLITIK UMFASST NOTWENDIGERWEISE DIE AUSFUHRBEIHILFEREGELUNGEN UND INSBESONDERE DIE MASSNAHMEN, WELCHE DIE KREDITE ZUR FINANZIERUNG DER MIT AUSFUHRGESCHÄFTEN VERBUNDENEN LOKALEN AUSGABEN BETREFFEN.
5. BEI DEN MASSNAHMEN, DIE ERFORDERLICH SIND, UM DIE IN DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME HANDELSPOLITIK ENTHALTENEN GRUNDSÄTZE ZU VERWIRKLICHEN, IST DIE GEMEINSCHAFT AUFGRUND IHRER ZUSTÄNDIGKEITEN NICHT NUR BEFUGT, INNERGEMEINSCHAFTLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN, VIELMEHR KANN SIE GEMÄSS ARTIKEL 113 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 114 DES VERTRAGES AUCH ABKOMMEN MIT DRITTEN LÄNDERN SCHLIESSEN.
6. AUS DEN ARTIKEL 113 UND 114 DES VERTRAGES, WELCHE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ABSCHLUSS VON ABKOMMEN AUF DEM GEBIET DER HANDELSPOLITIK REGELN, GEHT HERVOR, DASS EINE PARALLELE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN UND DER GEMEINSCHAFT IN DIESEM BEREICH AUSGESCHLOSSEN IST.
7. DIE " INTERNEN " WIE " EXTERNEN " MASSNAHMEN, WELCHE DIE KOMMISSION IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK ERGREIFT, SETZEN FÜR IHRE VEREINBARKEIT MIT DEM VERTRAG NICHT NOTWENDIG VORAUS, DASS DIE MIT IHNEN ETWA VERBUNDENEN PFLICHTEN UND FINANZIELLEN LASTEN DEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT AUFGEBÜRDET WERDEN: MIT DIESEN MASSNAHMEN SOLL NUR ERREICHT WERDEN, DASS EIN AUF EINHEITLICHEN GRUNDSÄTZEN BERUHENDES GEMEINSAMES VORGEHEN FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT AN DIE STELLE DES EINSEITIGEN VORGEHENS DER MITGLIEDSTAATEN IN DER BETREFFENDEN MATERIE TRITT