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Document 62023CO0545

    Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 31. Oktober 2023.
    Frédéric Baldan gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Abweisung der Klage in der Hauptsache – Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit.
    Rechtssache C-545/23 P(R).

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:825

     Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 31. Oktober 2023 –
    Baldan/Kommission

    (Rechtssache C‑545/23 P[R])

    „Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Abweisung der Klage in der Hauptsache – Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“

    1. 

    Rechtsmittel – Rechtsschutzinteresse – Prüfung von Amts wegen durch den Gerichtshof

    (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56)

    (vgl. Rn. 8)

    2. 

    Rechtsmittel – Rechtsschutzinteresse – Voraussetzung – Rechtsmittel, das geeignet ist, dem Rechtsmittelführer einen Vorteil zu verschaffen – Abweisung der Klage in der Hauptsache durch das Gericht – Rechtsmittel gegen einen Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass sich ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in der Hauptsache erledigt hat – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit

    (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 57 Abs. 2)

    (vgl. Rn. 9-16)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Herr Frédéric Baldan trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

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