Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62023CO0220

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Januar 2024.
R. sp. z o.o. gegen Prezes Urzędu Regulacji Energetyki.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Staatliche Beihilfen – Beihilfen für erneuerbare Energien – Pflicht zur Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen – Mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe – Vorherige Anmeldung der Beihilfe – Art. 108 Abs. 3 AEUV – Möglichkeit, wegen eines vor dieser Anmeldung begangenen Verstoßes gegen die Versorgungspflicht eine Geldbuße zu verhängen.
Rechtssache C-220/23.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2024:34

Rechtssache C‑220/23

R. sp. z o.o.

gegen

Prezes Urzędu Regulacji Energetyki

(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie Wydział Gospodarczy i Własności Intelektualnej)

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Januar 2024

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Staatliche Beihilfen – Beihilfen für erneuerbare Energien – Pflicht zur Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen – Mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe – Vorherige Anmeldung der Beihilfe – Art. 108 Abs. 3 AEUV – Möglichkeit, wegen eines vor dieser Anmeldung begangenen Verstoßes gegen die Versorgungspflicht eine Geldbuße zu verhängen“

  1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Anwendung von Art. 99 der Verfahrensordnung

    (Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 99)

    (vgl. Rn. 19-20)

  2. Staatliche Beihilfen – Jeweilige Zuständigkeiten der Kommission und der nationalen Gerichte – Rolle der nationalen Gerichte – Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Pflicht zur vorherigen Anmeldung – Verpflichtung der nationalen Gerichte, aus diesem Verstoß alle Konsequenzen nach dem nationalen Recht zu ziehen

    (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV)

    (vgl. Rn. 27 und 28)

  3. Staatliche Beihilfen – Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährte Beihilfe – Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Wirkung – Heilung der nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Beihilfe – Fehlen

    (Art. 108 Abs. 3 AEUV)

    (vgl. Rn. 29-30)

  4. Staatliche Beihilfen – Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährte Beihilfe – Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Aus einer nationalen Regelung über Herkunftsnachweise bestehende Beihilfe – Nationale Regelung, die Sanktionen im Fall der Nichterfüllung bestimmter Verpflichtungen vorsieht – Verstoß gegen diese Verpflichtungen im Zeitraum vor dem Erlass des Beschlusses der Kommission – Verhängung der von der nationalen Regelung vorgesehenen Sanktionen – Unzulässigkeit

    (Art. 108 Abs. 3 AEUV; Art. 4 Abs. 3 EUV)

    (vgl. Rn. 31-36 und Tenor)

Siehe Text der Entscheidung.

Top