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Document 62023CO0220
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Januar 2024.
R. sp. z o.o. gegen Prezes Urzędu Regulacji Energetyki.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Staatliche Beihilfen – Beihilfen für erneuerbare Energien – Pflicht zur Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen – Mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe – Vorherige Anmeldung der Beihilfe – Art. 108 Abs. 3 AEUV – Möglichkeit, wegen eines vor dieser Anmeldung begangenen Verstoßes gegen die Versorgungspflicht eine Geldbuße zu verhängen.
Rechtssache C-220/23.
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Januar 2024.
R. sp. z o.o. gegen Prezes Urzędu Regulacji Energetyki.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Staatliche Beihilfen – Beihilfen für erneuerbare Energien – Pflicht zur Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen – Mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe – Vorherige Anmeldung der Beihilfe – Art. 108 Abs. 3 AEUV – Möglichkeit, wegen eines vor dieser Anmeldung begangenen Verstoßes gegen die Versorgungspflicht eine Geldbuße zu verhängen.
Rechtssache C-220/23.
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2024:34
Rechtssache C‑220/23
R. sp. z o.o.
gegen
Prezes Urzędu Regulacji Energetyki
(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie Wydział Gospodarczy i Własności Intelektualnej)
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Januar 2024
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Staatliche Beihilfen – Beihilfen für erneuerbare Energien – Pflicht zur Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen – Mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe – Vorherige Anmeldung der Beihilfe – Art. 108 Abs. 3 AEUV – Möglichkeit, wegen eines vor dieser Anmeldung begangenen Verstoßes gegen die Versorgungspflicht eine Geldbuße zu verhängen“
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Anwendung von Art. 99 der Verfahrensordnung
(Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 99)
(vgl. Rn. 19-20)
Staatliche Beihilfen – Jeweilige Zuständigkeiten der Kommission und der nationalen Gerichte – Rolle der nationalen Gerichte – Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Pflicht zur vorherigen Anmeldung – Verpflichtung der nationalen Gerichte, aus diesem Verstoß alle Konsequenzen nach dem nationalen Recht zu ziehen
(Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV)
(vgl. Rn. 27 und 28)
Staatliche Beihilfen – Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährte Beihilfe – Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Wirkung – Heilung der nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Beihilfe – Fehlen
(Art. 108 Abs. 3 AEUV)
(vgl. Rn. 29-30)
Staatliche Beihilfen – Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährte Beihilfe – Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Aus einer nationalen Regelung über Herkunftsnachweise bestehende Beihilfe – Nationale Regelung, die Sanktionen im Fall der Nichterfüllung bestimmter Verpflichtungen vorsieht – Verstoß gegen diese Verpflichtungen im Zeitraum vor dem Erlass des Beschlusses der Kommission – Verhängung der von der nationalen Regelung vorgesehenen Sanktionen – Unzulässigkeit
(Art. 108 Abs. 3 AEUV; Art. 4 Abs. 3 EUV)
(vgl. Rn. 31-36 und Tenor)