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Document 62023CO0151

    Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 5. Oktober 2023.
    ZSE Elektrárne, s.r.o gegen Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 183 – Mehrwertsteuerüberschuss – Verspätete Erstattung – Anspruch des Steuerpflichtigen auf Verzugszinsen – Anwendungsmodalitäten – Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – Grundsätze der Effektivität und der steuerlichen Neutralität – Nationale Regelung, die für den Beginn der Berechnung von Verzugszinsen einen Tag festlegt, der nach dem Tag liegt, an dem diese Erstattung hätte erfolgen müssen, wenn keine Steuerprüfung durchgeführt worden wäre.
    Rechtssache C-151/23.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:751

     Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 5. Oktober 2023 –
    ZSE Elektrárne

    (Rechtssache C‑151/23)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 183 – Mehrwertsteuerüberschuss – Verspätete Erstattung – Anspruch des Steuerpflichtigen auf Verzugszinsen – Anwendungsmodalitäten – Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – Grundsätze der Effektivität und der steuerlichen Neutralität – Nationale Regelung, die für den Beginn der Berechnung von Verzugszinsen einen Tag festlegt, der nach dem Tag liegt, an dem diese Erstattung hätte erfolgen müssen, wenn keine Steuerprüfung durchgeführt worden wäre“

    Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Ausübungsmodalitäten des Vorsteuerabzugs – Erstattung des Überschusses – Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen, wenn die Erstattung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt – Unter die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fallende Anwendungsmodalitäten der Zinsen – Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Bestimmung des Beginns der Berechnung von Zinsen, durch die eine angemessene Entschädigung für den erlittenen Schaden gewährleistet werden muss

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 183 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 27-31 und Tenor)

    Tenor

    Art. 183 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

    ist dahin auszulegen, dass

    der Steuerpflichtige gegen die nationale Steuerbehörde einen Anspruch darauf hat, dass diese Behörde ihm Verzugszinsen auf einen Mehrwertsteuerüberschuss zahlt, wenn sie diesen Überschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist zurückerstattet hat. Die Anwendungsmodalitäten dieser Zinsen unterfallen in den Grenzen der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, wobei die nationalen Vorschriften, die insbesondere den Beginn der Berechnung der gegebenenfalls geschuldeten Zinsen betreffen, nicht dazu führen dürfen, dass dem Steuerpflichtigen eine angemessene Entschädigung für den durch die verspätete Erstattung des genannten Überschusses verursachten Verlust vorenthalten wird.

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