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Document 62022TO0237

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 27. Juni 2022.
    Alisher Usmanov gegen Rat der Europäischen Union.
    Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen Russlands, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit – Interessenabwägung.
    Rechtssache T-237/22 R.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:401

     Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 27. Juni 2022 –
    Usmanov/Rat

    (Rechtssache T‑237/22 R)

    „Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen Russlands, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit – Interessenabwägung“

    1. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

    (Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

    (vgl. Rn. 14-17)

    2. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind – Notwendigkeit, ein wahrheitsgetreues und umfassendes Bild der finanziellen Lage des Unternehmens abzugeben

    (Art. 268 und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

    (vgl. Rn. 20, 26, 29-31, 33-34, 46)

    3. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschluss über das Einfrieren von Geldern – Personen oder Einrichtungen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell aktiv unterstützen – Vorrang der vom Rat verfolgten Interessen vor den finanziellen Interessen des Antragstellers

    (Art. 3 Abs. 1 und 5 EUV; Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4; Beschluss 2014/145/GASP des Rates, Art. 6 Abs. 2 in der durch die Beschlüsse [GASP] 2022/329 und [GASP] 2022/337 geänderten Fassung)

    (vgl. Rn. 38, 49, 51-57)

    4. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem angefochtenen Rechtsakt

    (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

    (vgl. Rn. 42)

    Tenor

    1. 

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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