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Document 62022TJ0665

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. November 2023.
SkinIdent AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke NIVEA SKIN‑IDENTICAL Q10 – Ältere nationale Wortmarke und ältere internationale Registrierung einer Wortmarke SKINIDENT – Älteres Unternehmenskennzeichen Skinident – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 – Branchennähe – Anwendung nationalen Rechts durch das EUIPO – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001.
Rechtssache T-665/22.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:704

 Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. November 2023 –
SkinIdent/EUIPO – Beiersdorf (NIVEA SKIN‑IDENTICAL Q10)

(Rechtssache T‑665/22) ( 1 )

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke NIVEA SKIN‑IDENTICAL Q10 – Ältere nationale Wortmarke und ältere internationale Registrierung einer Wortmarke SKINIDENT – Älteres Unternehmenskennzeichen Skinident – Relative Eintragungshindernisse – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 – Branchennähe – Anwendung nationalen Rechts durch das EUIPO – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001“

1. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 18, 19, 25, 26, 35, 36)

2. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 37, 38)

3. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken NIVEA SKIN‑IDENTICAL und SKINIDENT

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 39, 47, 50, 51, 57-60, 64-66, 68)

4. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien – Ältere Marke, die in der angemeldeten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 42-44, 48)

5. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Beurteilung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens – Berücksichtigung ausschließlich der Unionsregelung – Keine Bindung der Unionsinstanzen durch Entscheidungen der nationalen Behörden

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates)

(vgl. Rn. 45, 46)

6. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Zeichens – Voraussetzungen – Beurteilung nach den Kriterien des für das angeführte Zeichen geltenden nationalen Rechts

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 4)

(vgl. Rn. 71, 72)

7. 

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – In der Klageschrift nicht dargestelltes rechtliches Vorbringen – Bezugnahme auf Angaben in einer Anlage – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

(vgl. Rn. 81)

8. 

Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage bei den Unionsgerichten – Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Beschwerdekammer im Zusammenhang mit einem Widerspruchsverfahren

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 72)

(vgl. Rn. 85)

9. 

Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Entscheidungen des Amtes – Wahrung der Verteidigungsrechte – Tragweite des Grundsatzes

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 94 Abs. 1 Satz 2)

(vgl. Rn. 93, 94, 96)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die SkinIdent AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beiersdorf AG.

3. 

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 472 vom 12.12.2022.

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