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Document 62022TJ0361

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. September 2023.
Elena Petrovna Timchenko gegen Rat der Europäischen Union.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der betreffenden Personen, Einrichtungen und Organisationen und Belassen seines Namens auf diesen Listen – Begründungspflicht – Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145/GASP – Begriff ‚Verbindung‘ – Recht auf Anhörung.
Rechtssache T-361/22.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:502

 Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. September 2023 –
Timchenko/Rat

(Rechtssache T-361/22) ( 1 )

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der betreffenden Personen, Einrichtungen und Organisationen und Belassen seines Namens auf diesen Listen – Begründungspflicht – Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145/GASP – Begriff ‚Verbindung‘ – Recht auf Anhörung“

1. 

Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Beschluss, der in einem Kontext ergeht, der dem Betroffenen bekannt ist und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung

[Art. 296 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse (GASP) 2022/582 und (GASP) 2022/1530 geänderten Fassung; Verordnungen Nr. 269/2014, 2022/581 und 2022/1529 des Rates]

(vgl. Rn. 29-34, 47, 50, 51)

2. 

Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Umfang der Kontrolle – Beweis für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme – Pflicht der zuständigen Unionsbehörde, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffenen Personen oder Organisationen angeführten Begründung nachzuweisen – Beurteilungsfehler – Fehlen

[Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse (GASP) 2022/582 und (GASP) 2022/1530 geänderten Fassung; Verordnungen Nr. 269/2014, 2022/581 und 2022/1529 des Rates]

(vgl. Rn. 39, 68-70, 72, 77-79, 84)

3. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Kriterien für den Erlass der restriktiven Maßnahmen – Einfrieren von Geldern von Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität oder Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen, und von mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Begriff „Verbindung“ – Gemeinsame Interessen

[Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse (GASP) 2022/582 und (GASP) 2022/1530 geänderten Fassung; Verordnungen Nr. 269/2014, 2022/581 und 2022/1529 des Rates]

(vgl. Rn. 74-76)

4. 

Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen – Verpflichtung zur Angabe der einzelfallbezogenen und spezifischen Gründe für die getroffenen Entscheidungen – Recht auf Anhörung vor dem Erlass solcher Maßnahmen – Einschränkungen – Voraussetzungen

[Art. 296 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und Art. 52; Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse (GASP) 2022/582 und (GASP) 2022/1530 geänderten Fassung; Verordnungen Nr. 269/2014, 2022/581 und 2022/1529 des Rates]

(vgl. Rn. 88-90)

5. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern von Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität oder Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen, und von mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Verteidigungsrechte – Folgebeschluss, mit dem der Name des Klägers in der Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen belassen wurde – Keine neuen Gründe – Keine neuen belastenden Umstände – Mitteilung der belastenden Umstände – Fehlen – Verletzung des Anhörungsrechts – Fehlen

[Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse (GASP) 2022/582 und (GASP) 2022/1530 geänderten Fassung; Verordnungen Nr. 269/2014, 2022/581 und 2022/1529 des Rates]

(vgl. Rn. 91, 97-99, 101)

6. 

Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Anspruch auf vorherige förmliche Anhörung – Fehlen

[Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse (GASP) 2022/582 und (GASP) 2022/1530 geänderten Fassung; Verordnungen Nr. 269/2014, 2022/581 und 2022/1529 des Rates]

(vgl. Rn. 92)

7. 

Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern von Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität oder Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen, und von mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Verpflichtung zur Mitteilung der belastenden Umstände – Umfang – Rechtswidrigkeit des Rechtsakts, die vom Nachweis einer möglichen Auswirkung der Verletzung der genannten Verpflichtung auf das Verfahren abhängt – Keine Auswirkung im vorliegenden Fall

[Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse (GASP) 2022/582 und (GASP) 2022/1530 geänderten Fassung; Verordnungen Nr. 269/2014, 2022/581 und 2022/1529 des Rates]

(vgl. Rn. 95, 96, 100)

8. 

Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang

[Art. 340 Abs. 2 AEUV]

(vgl. Rn. 104-106)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Frau Elena Petrovna Timchenko trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3. 

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 303 vom 8.8.2022.

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