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Document 62022TJ0277

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. September 2023.
Groz-Beckert KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsmarke, die in der Anbringung der Farben Rot und Weiß auf einer quaderförmigen Verpackung besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001.
Rechtssache T-277/22.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:498

 Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. September 2023 –
Groz-Beckert / EUIPO (Position der Farben Rot und Weiß auf einer quaderförmigen Verpackung)

(Rechtssache T‑277/22) ( 1 )

„Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsmarke, die in der Anbringung der Farben Rot und Weiß auf einer quaderförmigen Verpackung besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001“

1. 

Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage bei den Unionsgerichten – Zuständigkeit des Gerichts – Überprüfung der Tatsachen im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweise – Ausschluss

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 72)

(vgl. Rn. 10)

2. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Begriff – Beurteilungskriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 17, 23, 36, 53)

3. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Markenfähige Zeichen – Farben oder Farbkombinationen – Voraussetzung – Unterscheidungskraft – Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der Verfügbarkeit der Farben ohne ungerechtfertigte Beschränkungen

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 18-22)

4. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Aus einer Farbe oder einer Farbkombination bestehende Marken

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 26)

5. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Marke, die in der Anbringung der Farben Rot und Weiß auf einer quaderförmigen Verpackung besteht

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 27-34)

6. 

Unionsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der guten Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Gebot rechtmäßigen Handelns – Erforderlichkeit einer strengen und umfassenden Prüfung in jedem Einzelfall

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates)

(vgl. Rn. 42, 43)

7. 

Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Eintragung einer neuen Marke – Absolute Eintragungshindernisse – Beweislast

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 48, 49, 51)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Groz-Beckert KG trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 257 vom 4.7.2022.

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