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Document 62022CO0527

Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Februar 2023.
Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior SL gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Aufhebungsklage – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Instrument für Heranführungshilfe zugunsten der Türkei – Nationaler öffentlicher Auftrag – Ausschreibungsverfahren – Dienstleistungsvertrag über die technische Unterstützung für die Aufstellung einer ‚Gruppe für Lebensmittelspezialitäten‘ in der Region Südostanatolien (EuropeAid/134403/IH/SER/TR) – Auflösung des Vertrags – Abrufung einer Bankgarantie durch die türkischen Behörden – Gegenzeichnung des Zahlungsantrags durch die Delegation der Europäischen Union in der Türkei – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
Rechtssache C-527/22 P.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:96

 Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Februar 2023 –
Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior/Kommission

(Rechtssache C‑527/22 P)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Aufhebungsklage – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Instrument für Heranführungshilfe zugunsten der Türkei – Nationaler öffentlicher Auftrag – Ausschreibungsverfahren – Dienstleistungsvertrag über die technische Unterstützung für die Aufstellung einer ‚Gruppe für Lebensmittelspezialitäten‘ in der Region Südostanatolien (EuropeAid/134403/IH/SER/TR) – Auflösung des Vertrags – Abrufung einer Bankgarantie durch die türkischen Behörden – Gegenzeichnung des Zahlungsantrags durch die Delegation der Europäischen Union in der Türkei – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1. 

Aufhebungsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit

(Art. 263, 272, 274, 288 und 299 AEUV)

(vgl. Rn. 9 [7, 8, 19])

2. 

Internationale Übereinkünfte – Instrument für Heranführungshilfe – Vergabeverfahren im Rahmen der dezentralen Verwaltung eines Unionsprogramms – Nationaler öffentlicher Auftrag – Verantwortlichkeit der nationalen Vergabebehörde für die Vorbereitung, die Aushandlung und den Abschluss dieses Auftrags – Tätigwerden der Vertreter der Kommission beschränkt auf die Feststellungen zur Einhaltung der Bedingungen für die Finanzierung durch die Union

(Verordnung Nr. 1085/2006 des Rates, Art. 1)

(vgl. Rn. 9 [11, 22])

3. 

Rechtsmittel – Gründe – Rechtsmittelgrund, der gegen ein zur Stützung des Tenors des Beschlusses nicht notwendiges Begründungselement geltend gemacht wird – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 9 [26])

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2. 

Die Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior SL trägt ihre eigenen Kosten.

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