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Document 62022CO0137

    Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Januar 2023.
    Georgios Theodorakis und Maria Theodoraki gegen Rat der Europäischen Union.
    Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Wirtschafts- und Währungspolitik – Stabilitätshilfeprogramm für Zypern – Politische Einigung zwischen der Euro-Gruppe und den zyprischen Behörden über u. a. die Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern – Haftungsklage – Bezeichnung der beklagten Partei – Begriff ,Organ‘ – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
    Rechtssache C-137/22 P.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:41

     Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Januar 2023 – Theodorakis und Theodoraki/Rat

    (Rechtssache C‑137/22 P)

    „Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Wirtschafts- und Währungspolitik – Stabilitätshilfeprogramm für Zypern – Politische Einigung zwischen der Euro-Gruppe und den zyprischen Behörden über u. a. die Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern – Haftungsklage – Bezeichnung der beklagten Partei – Begriff ‚Organ‘ – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

    1. 

    Rechtsmittel – Gründe – Gründe, die offensichtlich unzulässig sind oder denen offensichtlich jede Grundlage fehlt – Jederzeitige Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist

    (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 181)

    (vgl. Rn. 17, 18)

    2. 

    Rechtsmittel – Gründe – Beanstandung der Auslegung eines Urteils des Gerichtshofs durch das Gericht – Offensichtlich unbegründeter Rechtsmittelgrund

    (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 181)

    (vgl. Rn. 22- 27)

    3. 

    Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen

    (Art. 256 AEUV, Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 28, 30, 31, 34)

    4. 

    Rechtsmittel – Gründe – Gegen einen nichttragenden Urteilsgrund vorgebrachter Rechtsmittelgrund – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund – Zurückweisung

    (Art. 256 AEUV)

    (vgl. Rn. 43)

    5. 

    Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Beklagten – Bezeichnung einer anderen Person als des Urhebers der in Rede stehenden Handlungen als Beklagten – Pflicht des Unionsrichters zur Bestimmung des Beklagten – Fehlen – Unzulässigkeit

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21)

    (vgl. Rn. 46, 48)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird als teils offensichtlich unbegründet und teils offensichtlich ins Leere gehend zurückgewiesen.

    2. 

    Herr Georgios Theodorakis und Frau Maria Theodoraki tragen ihre eigenen Kosten.

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