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Document 62021TO0603

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. Februar 2022.
    WO gegen Europäische Staatsanwaltschaft.
    Vorläufiger Rechtsschutz – Institutionelles Recht – Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft – Verordnung (EU) 2017/1939 – Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft – Ernennung eines der von Litauen benannten Bewerber – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Missachtung der Formerfordernisse – Unzulässigkeit.
    Rechtssache T-603/21 R.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:92

     Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. Februar 2022 –
    WO/Europäische Staatsanwaltschaft

    (Rechtssache T‑603/21 R)

    „Vorläufiger Rechtsschutz – Institutionelles Recht – Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft – Verordnung (EU) 2017/1939 – Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft – Ernennung eines der von Litauen benannten Bewerber – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Missachtung der Formerfordernisse – Unzulässigkeit“

    1. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange

    (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

    (vgl. Rn. 8)

    2. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Formerfordernisse – Antragstellung – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift, der Klagebeantwortung oder der Erwiderung nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit

    (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Abs. 1 Buchst. d und Art. 156 Abs. 4 und 5; Praktische Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts, Rn. 223)

    (vgl. Rn. 10, 11, 17)

    3. 

    Gerichtliches Verfahren – Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen – Nichtbeachtung der Verfahrensordnung – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

    (Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156)

    (vgl. Rn. 12)

    Tenor

    1. 

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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