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Document 62021TO0603
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. Februar 2022.
WO gegen Europäische Staatsanwaltschaft.
Vorläufiger Rechtsschutz – Institutionelles Recht – Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft – Verordnung (EU) 2017/1939 – Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft – Ernennung eines der von Litauen benannten Bewerber – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Missachtung der Formerfordernisse – Unzulässigkeit.
Rechtssache T-603/21 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. Februar 2022.
WO gegen Europäische Staatsanwaltschaft.
Vorläufiger Rechtsschutz – Institutionelles Recht – Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft – Verordnung (EU) 2017/1939 – Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft – Ernennung eines der von Litauen benannten Bewerber – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Missachtung der Formerfordernisse – Unzulässigkeit.
Rechtssache T-603/21 R.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:92
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. Februar 2022 –
WO/Europäische Staatsanwaltschaft
(Rechtssache T‑603/21 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Institutionelles Recht – Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft – Verordnung (EU) 2017/1939 – Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft – Ernennung eines der von Litauen benannten Bewerber – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Missachtung der Formerfordernisse – Unzulässigkeit“
1. |
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 8) |
2. |
Vorläufiger Rechtsschutz – Formerfordernisse – Antragstellung – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift, der Klagebeantwortung oder der Erwiderung nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Abs. 1 Buchst. d und Art. 156 Abs. 4 und 5; Praktische Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts, Rn. 223) (vgl. Rn. 10, 11, 17) |
3. |
Gerichtliches Verfahren – Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen – Nichtbeachtung der Verfahrensordnung – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen (Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156) (vgl. Rn. 12) |
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |