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Document 62021TO0328

    Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 2. Mai 2022 (Auszüge).
    Airoldi Metalli SpA gegen Europäische Kommission.
    Nichtigkeitsklage – Dumping – Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China – Rechtsakt, mit dem ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt wird – Einführer – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit.
    Rechtssache T-328/21.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:277

    Rechtssache T‑328/21

    Airoldi Metalli SpA

    gegen

    Europäische Kommission

    Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 2. Mai 2022

    „Nichtigkeitsklage – Dumping – Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in China – Rechtsakt, mit dem ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt wird – Einführer – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

    Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen – Begriff – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Einbeziehung – Einführung eines elektronischen Systems für den Austausch von Informationen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den nationalen Zollbehörden – Keine Auswirkung

    (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung 2021/546 der Kommission)

    (vgl. Rn. 19, 20, 23-33, 35)

    Zusammenfassung

    Infolge eines Antrags eines Verbands der europäischen Hersteller von Aluminiumstrangpresserzeugnissen (im Folgenden: betroffene Ware) erließ die Europäische Kommission nach Abschluss ihrer Antidumpinguntersuchung eine Durchführungsverordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden: angefochtene Verordnung) ( 1 ).

    Die Airoldi Metalli SpA (im Folgenden: Klägerin), eine Gesellschaft, die die betroffene Ware einführt, erhob eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung.

    Die Kommission erhob gegen diese Klage eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, dass die Klägerin nicht gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt sei, da die angefochtene Verordnung ihr gegenüber Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe und sie nicht individuell betreffe.

    Dieser Einrede der Unzulässigkeit hat das Gericht stattgegeben, das im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin zur Automatisierung der Zollverfahren infolge einer Änderung der Zollvorschriften seine Rechtsprechung präzisiert, wonach Verordnungen, mit denen endgültige Antidumpingzölle festgesetzt werden, Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV nach sich ziehen.

    Würdigung durch das Gericht

    Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass nach Art. 263 Abs. 4 AEUV jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie gerichteten (erste Alternative) oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen (zweite Alternative) sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen (dritte Alternative), Klage erheben kann.

    Nach der Feststellung, dass die Klägerin unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht Adressatin der angefochtenen Verordnung war, und dem Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Einführer wie sie von einer solchen Verordnung unmittelbar betroffen ist, prüft das Gericht, ob die Klägerin auf der Grundlage der zweiten oder der dritten Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV befugt war, gegen die angefochtene Verordnung zu klagen.

    Was erstens die dritte Alternative betrifft, die sich auf das Fehlen von Maßnahmen zur Durchführung des angefochtenen Rechtsakts mit Verordnungscharakter bezieht, weist das Gericht darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung, die auf der Grundlage der Bestimmungen des Zollkodex von 1992 ( 2 ) eingeleitet und in Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex von 2013 ( 3 ) fortgeführt wurde, Verordnungen, mit denen endgültige Antidumpingzölle festgesetzt werden, gegenüber den Einführern, die Schuldner dieser Zölle sind, Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, die darin bestehen, dass dem Einführer die sich aus diesen Zöllen ergebende Zollschuld mitgeteilt wird.

    Insbesondere sehen die Bestimmungen des Zollkodex von 2013 u. a. vor, dass die zu entrichtenden Abgabenbeträge von den nationalen Zollbehörden festgesetzt werden, dass diese Beträge dem Schuldner durch diese Behörden mitgeteilt werden und dass die Überlassung der Waren als Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner gilt, wenn der Betrag dieser Schuld und der vom Einführer angemeldete Betrag übereinstimmen. Aus der Änderung der Zollvorschiften kann daher nicht geschlossen werden, dass unter der Geltung des im vorliegenden Fall anwendbaren Zollkodex von 2013 die Verordnungen, mit denen endgültige Antidumpingzölle verhängt werden, keine Durchführungsmaßnahmen mehr gegenüber den Einführern nach sich zögen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass diese Bestimmungen des Zollkodex von 2013 sich von den zuvor geltenden kaum unterscheiden.

    Nach Ansicht des Gerichts werden diese Erwägungen zunächst durch die Informatisierung des durch den Zollkodex von 2013 eingeführten Informationsaustauschsystems nicht in Frage gestellt. Diese Informatisierung betrifft nämlich den Austausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und bedeutet als solche nicht, dass an der Wareneinfuhr und der Entrichtung der Antidumpingzölle nunmehr ausschließlich die Wirtschaftsteilnehmer ohne ein weiteres Tätigwerden der nationalen Zollbehörden beteiligt wären.

    Bei der anschließenden Prüfung des Vorgangs der Zollanmeldung und der Festsetzung der zu entrichtenden Abgaben ist das Gericht der Auffassung, dass die angefochtene Verordnung ihre Wirkungen erst im Anschluss an eine Zollanmeldung des Einführers im elektronischen Zollsystem entfalten kann, auf die zwangsläufig eine von den nationalen Zollbehörden erlassene Maßnahme folgt. Zwar ist es richtig, dass diese Maßnahme meist die Form einer elektronischen Mitteilung hat, gleichwohl handelt es sich um einen von den nationalen Behörden erlassenen Rechtsakt.

    Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass aus der mit dem Zollkodex von 2013 eingeführten Automatisierung abzuleiten, dass die angefochtene Verordnung keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, darauf hinausliefe, die Beurteilung des rechtlichen Kriteriums fehlender Maßnahmen zur Durchführung eines Rechtsakts von rein technischen Umständen abhängig zu machen. Eine solche Vereinfachung sachlicher Art, selbst wenn sie durch das fehlende Ermessen der nationalen Behörden bei der Durchführung der angefochtenen Verordnung weiterhin gerechtfertigt ist, kann indes keine solchen Konsequenzen haben.

    Insbesondere aufgrund dieser Erwägungen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin auf der Grundlage der dritten Alternative von Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung befugt ist, da diese Verordnung ihr gegenüber Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht.

    Das Gericht stellt zweitens fest, dass die Klägerin von der angefochtenen Verordnung auch nicht individuell betroffen im Sinne der zweiten Variante des Art. 263 Abs. 4 AEUV ist, und weist die Nichtigkeitsklage als unzulässig ab.


    ( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 der Kommission vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2021, L 109, S. 1).

    ( 2 ) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in geänderter Fassung.

    ( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) in geänderter Fassung.

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