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Document 62021TO0095

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juni 2021.
    Republik Portugal gegen Europäische Kommission.
    Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Von Portugal zugunsten der Freizone Madeira durchgeführte Beihilferegelung – Anwendung der Beihilferegelung unter Verstoß gegen die Beschlüsse C(2007) 3037 final und C(2013) 4043 final der Kommission – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wird – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit.
    Rechtssache T-95/21 R.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:383

     Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juni 2021 –
    Portugal/Kommission

    (Rechtssache T‑95/21 R)

    „Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Von Portugal zugunsten der Freizone Madeira durchgeführte Beihilferegelung – Anwendung der Beihilferegelung unter Verstoß gegen die Beschlüsse C(2007) 3037 final und C(2013) 4043 final der Kommission – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wird – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit“

    1. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

    (Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

    (vgl. Rn. 15-18)

    2. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind

    (Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und 279 AEUV)

    (vgl. Rn. 22-24)

    3. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schaden, den ein Mitgliedstaat geltend machen kann – Erfordernis der Glaubhaftmachung, dass ohne die Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes staatliche Aufgaben, die öffentliche Ordnung oder ein ganzer Wirtschaftssektor ernsthaft beeinträchtigt würden

    (Art. 278 und 279 AEUV)

    (vgl. Rn. 25)

    4. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Von der Kommission vertretenes Allgemeininteresse und Interesse des Beihilfeempfängers – Keine Dringlichkeit und keine außergewöhnlichen Umstände – Vorrang des Allgemeininteresses

    (Art. 108 Abs. 2 und Art. 278 AEUV)

    (vgl. Rn. 29-38)

    5. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Bereits eingetretener Schaden – Wiedergutmachung, die mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht bezweckt wird

    (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 2)

    (vgl. Rn. 43)

    Gegenstand

    Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen zum einen dahin, dass der Vollzug des Beschlusses C(2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN), die Portugal zugunsten der Freizone Madeira durchgeführt hat – Regelung III, ausgesetzt wird, und zum anderen dahin, dass die Kommission angewiesen wird, diesen Beschluss nicht im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, bis ein Urteil in der Hauptsache ergangen ist

    Tenor

    1. 

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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