Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62021TJ0535

    Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 29. März 2023.
    Tinnus Enterprises LLC gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Gemeinschaftsgeschmackmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten darstellt – Nichtigkeitsgrund – Nichterfüllung der Schutzvoraussetzungen – Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind – Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002.
    Rechtssache T-535/21.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:175

     Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 29. März 2023 –
    Tinnus Enterprises/EUIPO – Mystic Products (Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten)

    (Rechtssache T‑535/21) ( 1 )

    „Gemeinschaftsgeschmackmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten darstellt – Nichtigkeitsgrund – Nichterfüllung der Schutzvoraussetzungen – Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind – Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002“

    1. 

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster – Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind – Beurteilungskriterien – Berücksichtigung der relevanten objektiven Umstände

    (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

    (vgl. Rn. 24-27, 57)

    2. 

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster – Darstellung von Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten

    (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

    (vgl. Rn. 34-42, 48, 67, 72, 82, 93)

    3. 

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verzicht und Nichtigkeit – Antrag auf Nichtigerklärung – Prüfung des Antrags – Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster – Beweislast

    (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

    (vgl. Rn. 49)

    4. 

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster – Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind – Beurteilungskriterien – Bestehen alternativer Geschmacksmuster – Keine Auswirkung

    (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

    (vgl. Rn. 83)

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Die Tinnus Enterprises LLC trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind.


    ( 1 ) ABl. C 431 vom 25.10.2021.

    Top