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Document 62021TJ0526
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 6. September 2023.
Mikail Safarbekovich Gutseriev gegen Rat der Europäischen Union.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen und Belassung seines Namens in diesen Listen – Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht – Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Recht auf Schutz des guten Rufs – Verteidigungsrechte.
Rechtssache T-526/21.
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 6. September 2023.
Mikail Safarbekovich Gutseriev gegen Rat der Europäischen Union.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen und Belassung seines Namens in diesen Listen – Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht – Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Recht auf Schutz des guten Rufs – Verteidigungsrechte.
Rechtssache T-526/21.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:512
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 6. September 2023 –
Gutseriev/Rat
(Rechtssache T‑526/21) ( 1 )
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen und Belassung seines Namens in diesen Listen – Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht – Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Recht auf Schutz des guten Rufs – Verteidigungsrechte“
1. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Belarus – Beschluss über das Einfrieren von Geldern – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit – Umfang – Vorschrift mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit einer einzelfallbezogenen restriktiven Maßnahme – Einbeziehung über eine Rechtswidrigkeitseinrede – Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen – Begriff (Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV; Beschluss 2012/642/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2021/1002 geänderten Fassung, Erwägungsgründe 1 bis 5 und 8 sowie Art. 4 Abs. 1; Verordnung Nr. 765/2006 des Rates, Art. 2 Abs. 5) (vgl. Rn. 25, 45, 47-54) |
2. |
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Verwaltungsverfahren – Anhand des konkreten Falles vorzunehmende Beurteilung – Beurteilungskriterien – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Aufnahme des Klägers in die Liste im Anhang des angefochtenen Beschlusses aufgrund seiner Eigenschaft als führender, in Belarus tätiger Geschäftsmann – Keine in einer Bestimmung des Unionsrechts festgelegte Frist für die Beantragung einer Überprüfung – In der im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachung festgesetzte kurze Dauer der Frist – Verletzung des Anhörungsrechts – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1 und Art. 47; Beschluss 2012/642/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2022/307 geänderten Fassung; Verordnung 2022/300 des Rates) (vgl. Rn. 31-36, 40) |
3. |
Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Belarus – Umfang der Kontrolle – Beweis für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme – Pflicht der zuständigen Unionsbehörde, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffenen Personen oder Organisationen angeführten Begründung nachzuweisen – Aufnahme in die Listen aufgrund eines Bündels genauer, konkreter und übereinstimmender Indizien (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2012/642/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2021/1002 und [GASP] 2022/307 geänderten Fassung; Verordnungen Nrn. 765/2006, 2021/997 und 2022/300 des Rates) (vgl. Rn. 59-62) |
4. |
Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Umfang der Kontrolle – Umstand, den die von den restriktiven Maßnahmen betroffene Person als entlastenden Gesichtspunkt vorgebracht hat – Einbeziehung (Beschluss 2012/642/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2021/1002 und [GASP] 2022/307 geänderten Fassung; Verordnungen Nrn. 765/2006, 2019/997 und 2022/300 des Rates) (vgl. Rn. 63) |
5. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen – Führende Geschäftsleute, die in Belarus tätig sind – Begriff – Beurteilung der Tatsachen und Prüfung der Beweise (Beschluss 2012/642/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2021/1002 und [GASP] 2022/307 geänderten Fassung; Verordnungen Nrn. 765/2006, 2021/997 und 2022/300 des Rates) (vgl. Rn. 75, 79, 83-89, 94, 97, 98) |
6. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen – Persönliche Beziehung zu Präsident Lukaschenko – Begriff – Beurteilung der Tatsachen und Prüfung der Beweise (Beschluss 2012/642/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2021/1002 und [GASP] 2022/307 geänderten Fassung; Verordnungen Nrn. 765/2006, 2021/997 und 2022/300 des Rates) (vgl. Rn. 104, 107, 110) |
7. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Kriterien für den Erlass der restriktiven Maßnahmen – Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen – Begriff – Beurteilungsfehler – Fehlen (Beschluss 2012/642/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2021/1002 und [GASP] 2022/307 geänderten Fassung; Verordnungen Nrn. 765/2006, 2021/997 und 2022/300 des Rates) (vgl. Rn. 111-115, 128, 129, 132, 136-140) |
8. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Geltungsbereich – Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen – Begriff – Personen, die diese Handlungen in der Vergangenheit begangen haben, ohne dass es Beweise für eine gegenwärtige Beteiligung oder Teilnahme an solchen Handlungen gäbe – Einbeziehung – Durch die Möglichkeit der Verlängerung restriktiver Maßnahmen bekräftigte Auslegung – Praktische Wirksamkeit (Beschluss 2012/642/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2021/1002 und [GASP] 2022/307 geänderten Fassung, Art. 8 und Art. 8a Abs. 4; Verordnungen Nrn. 765/2006, 2021/997 und 2022/300 des Rates) (vgl. Rn. 144, 145) |
9. |
Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Belarus – Umfang der Kontrolle – Rechtsakte, die durch bestimmte, nicht aber durch andere Gründe gestützt werden können – Gültigkeit dieser Handlungen (Beschluss 2012/642/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2021/1002 und [GASP] 2022/307 geänderten Fassung; Verordnungen Nrn. 765/2006, 2021/997 und 2022/300 des Rates) (vgl. Rn. 146) |
10. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Belarus – Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in Belarus – Einschränkung des Eigentumsrechts und der unternehmerischen Freiheit sowie Rufschädigung – Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 15,16, 17 und 52 Abs. 1; Beschluss 2012/642/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2021/1002 und [GASP] 2022/307 geänderten Fassung, Art. 3 Abs. 1 und 6, Art. 4 Abs. 1 und Art. 8; Verordnung Nr. 765/2006 des Rates, Art. 2 Abs. 5, Art. 3 und 8a Abs. 4 sowie Verordnungen 2021/997 und 2022/300 des Rates) (vgl. Rn. 153-165) |
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Mikail Safarbekovich Gutseriev trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union. |