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Document 62021TJ0249

    Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 3. Mai 2023.
    SN gegen Europäisches Parlament.
    Institutionelles Recht – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Begründungspflicht – Unabhängigkeit der Abgeordneten – Beurteilungsfehler.
    Rechtssache T-249/21.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:233

     Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 3. Mai 2023 –
    SN/Parlament

    (Rechtssache T‑249/21) ( 1 )

    „Institutionelles Recht – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Begründungspflicht – Unabhängigkeit der Abgeordneten – Beurteilungsfehler“

    1. 

    Europäisches Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder – Zulage für parlamentarische Assistenz – Kontrolle der Verwendung von Kosten für parlamentarische Assistenz – Beweislast

    (Beschluss des Präsidiums des Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, Art. 33 Abs. 1 und 2 sowie Art. 68)

    (vgl. Rn. 28-30, 36, 37, 95)

    2. 

    Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

    (vgl. Rn. 42)

    3. 

    Europäisches Parlament – Mitglieder – Unabhängigkeit – Umfang

    (Art. 2 sowie Art. 10 Abs. 1 und 2 EUV)

    (vgl. Rn. 48, 49)

    4. 

    Europäisches Parlament – Mitglieder – Kostenerstattung und Vergütung –Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge – Beschluss des Generalsekretärs des Parlaments – Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des betroffenen Abgeordneten – Fehlen

    (Beschluss des Präsidiums des Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, Art. 68)

    (vgl. Rn. 52, 53, 55)

    5. 

    Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss des Parlaments, mit dem ein rechtsgrundlos gezahlter Betrag für parlamentarische Assistenz zurückgefordert wird

    (Art. 296 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 66, 67)

    Tenor

    1. 

    Die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 21. Dezember 2020 über die Rückforderung des als Zulage für parlamentarische Assistenz zu viel gezahlten Betrags von 196199,84 Euro von SN und die entsprechende Zahlungsaufforderung vom 15. Januar 2021 werden aufgehoben, soweit sie sich auf die für die Monate Mai, Juli und November 2016, Juni 2017 sowie März, April und November 2018 gezahlten Beträge beziehen.

    2. 

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3. 

    SN und das Parlament tragen jeweils ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


    ( 1 ) ABl. C 278 vom 12.7.2021.

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