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Document 62021CO0546

    Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Februar 2023.
    Fundacja Instytut na rzecz Kultury Prawnej Ordo Iuris gegen Europäisches Parlament.
    Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Vertretung der Parteien in Klageverfahren vor den Gerichten der Europäischen Union – Rechtsanwalt, der im Verhältnis zur klagenden Partei Dritter ist – Unabhängigkeitsgebot – Rechtsanwalt, der in derselben Kanzlei tätig ist wie der Vorsitzende der Klägerin.
    Rechtssache C-546/21 P.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:123

     Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Februar 2023 –
    Fundacja Instytut na rzecz Kultury Prawnej Ordo Iuris/Parlament

    (Rechtssache C‑546/21 P)

    „Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Vertretung der Parteien in Klageverfahren vor den Gerichten der Europäischen Union – Rechtsanwalt, der im Verhältnis zur klagenden Partei Dritter ist – Unabhängigkeitsgebot – Rechtsanwalt, der in derselben Kanzlei tätig ist wie der Vorsitzende der Klägerin“

    Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Voraussetzungen betreffend den Unterzeichnenden – Eigenschaft eines Dritten im Verhältnis zu den Parteien – Klägerin, die von einem Rechtsanwalt vertreten wird, der juristische Dienstleistungen in der Rechtsabteilung dieser Partei erbringt und mit deren Vorsitzendem in derselben Anwaltskanzlei zusammenarbeitet – Verstoß gegen das Unabhängigkeitsgebot – Fehlen

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 51 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 29-43)

    Tenor

    1. 

    Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Juli 2021, Fundacja Instytut na rzecz Kultury Prawnej Ordo Iuris/Parlament (T‑42/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:481), wird aufgehoben.

    2. 

    Die Rechtssache T‑42/21 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

    3. 

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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