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Document 62021CJ0578
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. November 2022.
Irish Wind Farmers' Association Clg u. a. gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 4 – Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Grundsteuer für Unternehmen – Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage der geschuldeten Steuer verwendete Methoden zur Bewertung von Immobilien – Beschwerde von Windparkbetreibern – Vorwurf, dass die Bemessungsgrundlage für die von den Erzeugern von Strom aus fossilen Brennstoffen geschuldete Grundsteuer zu niedrig angesetzt worden sei und dass diese Stromerzeuger folglich aufgrund der verwendeten Bewertungsmethode weniger Grundsteuer als andere Stromerzeuger zu entrichten hätten – Vorläufiges Prüfverfahren – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Kein wirtschaftlicher und selektiver Vorteil – Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Begriff der ‚ernsthaften Schwierigkeiten‘ – Umfang der Untersuchungspflichten der Europäischen Kommission – Grundsatz der guten Verwaltung – Pflicht, das Prüfverfahren sorgfältig und unvoreingenommen durchzuführen – Umfang der Kontrolle durch das Gericht der Europäischen Union.
Rechtssache C-578/21 P.
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. November 2022.
Irish Wind Farmers' Association Clg u. a. gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 4 – Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Grundsteuer für Unternehmen – Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage der geschuldeten Steuer verwendete Methoden zur Bewertung von Immobilien – Beschwerde von Windparkbetreibern – Vorwurf, dass die Bemessungsgrundlage für die von den Erzeugern von Strom aus fossilen Brennstoffen geschuldete Grundsteuer zu niedrig angesetzt worden sei und dass diese Stromerzeuger folglich aufgrund der verwendeten Bewertungsmethode weniger Grundsteuer als andere Stromerzeuger zu entrichten hätten – Vorläufiges Prüfverfahren – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Kein wirtschaftlicher und selektiver Vorteil – Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Begriff der ‚ernsthaften Schwierigkeiten‘ – Umfang der Untersuchungspflichten der Europäischen Kommission – Grundsatz der guten Verwaltung – Pflicht, das Prüfverfahren sorgfältig und unvoreingenommen durchzuführen – Umfang der Kontrolle durch das Gericht der Europäischen Union.
Rechtssache C-578/21 P.
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:898
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. November 2022 –
Irish Wind Farmers’ Association u. a./Kommission
(Rechtssache C‑578/21 P) ( 1 )
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 4 – Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Grundsteuer für Unternehmen – Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage der geschuldeten Steuer verwendete Methoden zur Bewertung von Immobilien – Beschwerde von Windparkbetreibern – Vorwurf, dass die Bemessungsgrundlage für die von den Erzeugern von Strom aus fossilen Brennstoffen geschuldete Grundsteuer zu niedrig angesetzt worden sei und dass diese Stromerzeuger folglich aufgrund der verwendeten Bewertungsmethode weniger Grundsteuer als andere Stromerzeuger zu entrichten hätten – Vorläufiges Prüfverfahren – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Kein wirtschaftlicher und selektiver Vorteil – Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Begriff der ‚ernsthaften Schwierigkeiten‘ – Umfang der Untersuchungspflichten der Europäischen Kommission – Grundsatz der guten Verwaltung – Pflicht, das Prüfverfahren sorgfältig und unvoreingenommen durchzuführen – Umfang der Kontrolle durch das Gericht der Europäischen Union“
1. |
Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Ernsthafte Schwierigkeiten – Begriff – Objektiver Charakter – Beweislast – Umstände, die das Vorliegen solcher Schwierigkeiten belegen können – Verpflichtung der Kommission, aus eigener Initiative und in Ermangelung dahin gehender Anhaltspunkte nach möglicherweise relevanten, ihr nicht zur Kenntnis gebrachten Informationen zu suchen – Fehlen (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 4 Abs. 2 und 3) (vgl. Rn. 53-54, 56-60) |
2. |
Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Ernsthafte Schwierigkeiten – Begriff – Objektiver Charakter – Beweislast – Gerichtliche Überprüfung – Umfang (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 4 Abs. 2 und 3) (vgl. Rn. 55) |
3. |
Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Ernsthafte Schwierigkeiten – Umstände, die das Vorliegen solcher Schwierigkeiten belegen können – Dauer des Vorverfahrens für sich allein kein Nachweis des Bestehens solcher Schwierigkeiten (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 4 Abs. 2 und 3) (vgl. Rn. 77, 80) |
4. |
Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Ernsthafte Schwierigkeiten – Umstände, die das Vorliegen solcher Schwierigkeiten belegen können – Komplexität der Beihilfemaßnahme – Voraussetzungen – Unmöglichkeit, die technischen Schwierigkeiten mittels Informationen zu überwinden, die bei den nationalen Behörden während des Vorprüfungsverfahrens eingeholt wurden (Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 4 Abs. 2 und 3) (vgl. Rn. 88, 89) |
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Irish Wind Farmers’ Association Clg, die Carrons Windfarm Ltd, die Foyle Windfarm Ltd und die Greenoge Windfarm Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |